LG Frankfurt a.M., Az.: 20-02 O 243/07

Jedem Urlauber oder Geschäftsreisenden sei der günstigste Flug gegönnt. Daher ist es auch in Reisebüros gängige Praxis beispielsweise aneinander gekoppelte Hin- und Rückflüge preisgünstig zu erwerben und doch nur einen davon zu nutzen, da das unter Umständen immer noch preiswerter sein kann, als Einzelflüge zu buchen.

Dieses so genannte Überkreuzbuchen oder auch das Cross-Border Selling, bei dem eine Kombination aus Zubringer- und Direktflug gebucht, aber nur einer in Anspruch genommen wird, sind manchen Fluggesellschaften ein Dorn im Auge. Daher bestimmen sie in ihren AGB´s, dass der Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Dieses Verfahren ist nicht rechtens, entschied das Landgericht Frankfurt am Main. ARAG Experten erklären, dass dieses Vorgehen die Reisenden unangemessen benachteiligt, da es der Vertragsgerechtigkeit widerspricht.

Quelle: ARAG