Ein Reiseveranstalter muss nicht jedes Möbelstück im Hotel auf mögliche Mängel untersuchen. Bei "normalem" Mobiliar, wie z.B. Liegen, handelt es sich nicht um besonders gefährliche Einrichtungsgegenstände, die einer besonderen Überprüfung bedürfen.

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline buchte ein Mann seinen Urlaub inklusive Hotelaufenthalt über einen Reiseveranstalter. Im Hotel am Urlaubsort verletzte er sich dann an einem Liegestuhl.

Der nun klagende Mann sah den Mangel darin, dass er durch ein defektes Kopfteil einer Liege verletzt worden sei, als dieses plötzlich nach hinten weggeklappt sei und dabei seine Fingerkuppe abgetrennt habe.

Der Reiseveranstalter habe seiner Meinung nach die Obhuts- und Fürsorgepflicht ihm gegenüber verletzt. Dieser müsse solche Gefahren für die Urlauber durch regelmäßige Kontrollen im Hotel ausschließen.

Das Urteil kurz zusammengefasst

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies durch Urteil (Az. I-21 U 67/14) die Klage des Reisenden zurück. Es liege kein Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB vor. Zwar müsse der Reiseveranstalter für Sicherheit am Zielort sorgen. Das betrifft aber lediglich den allgemeinen baulichen Zustand der Einrichtung, wie Treppen, Aufzüge oder Balkongeländer, die bei einem Defekt ein großes Sicherheitsrisiko darstellen.

Urlauber können vom Veranstalter jedoch nicht verlangen, bei jedem einzelnen Möbelstück nach potenzielle Risiken und Mängeln zu suchen. Im vorliegenden Fall hätte jeder Liegestuhl in jeder möglichen Position getestet werden müssen, um den Defekt zu erkennen. Das wäre für den Reiseveranstalter nicht zumutbar gewesen.

Die amtlichen Leitsätze

Die Verletzung von Obhuts- und Fürsorgepflichten des Reiseveranstalters gegenüber dem Reiseteilnehmer, unter die auch Verkehrssicherungspflichten fallen, kann ein reisevertragliche Ansprüche auslösender Reisemangel sein. Hiernach liegt ein Reisemangel vor, wenn von der Einrichtung des vom Reiseveranstalters ausgewählten Hotels eine Gefahr für die Sicherheit des Reisenden ausgeht, mit der er nicht zu rechnen braucht.

Im Rahmen seiner Obhuts- und Fürsorgepflichten hat der Veranstalter alle sicherheitsrelevanten Teile der Hotelanlage in regelmäßigen Abständen während der Vertragsdauer durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten im Hinblick auf solche Risiken, die sich bei genauem Hinsehen jedermann offenbaren, überprüfen zu lassen. Hierzu gehört die Kontrolle des allgemeinen baulichen Zustandes der Unterkunft, um sicherzustellen, dass von sicherheitsrelevanten Einrichtungen wie Treppen, elektrischen Anlagen, Balkongittern etc. keine Gefahren für den Reisenden ausgehen.

Die Überprüfungspflicht geht aber nicht so weit, dass jeder einzelne Einrichtungsgegenstand ständig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen ist, sondern beschränkt sich nur auf allgemein als gefährlich anzusehende Einrichtungsgegenstände. Bei "normalem" Mobiliar, wie z.B. Liegen, handelt es sich nicht um besonders gefährliche Einrichtungsgegenstände, die einer besonderen Überprüfung bedürfen.

Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2014 - I-21 U 67/14

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