Wortkarg und unmotiviert gab sich ein Reiseleiter auf einer 20-tägigen Äthiopienreise. Eine Urlauberin war dafür hochmotiviert den Reisepreis zu mindern. Das Amtsgericht Köln sprach mit Urteil der Urlauberin 15% des Reisepreises zu.

Der Sachverhalt


Eine Urlauberin buchte eine 20-tägige Äthiopienreise mit einem Hin- und Rückflug von Frankfurt nach Adis Abeba. Hierbei handelte es sich um eine Rundreise mit Charterbus gemäß Reiseplan und deutschsprachiger Reiseleitung. Im Reiseprospekt wurde ein Reiseleiter mit Bild vorgestellt, von dem es hieß, dass er vor ein paar Jahren für den Job des Reiseleiters begeistert wurde und es für ihn inzwischen nichts Schöneres gäbe, als mit den Gästen auf Entdeckungstour durch Äthiopien zu gehen.

Auf der Reise stellte sich dann bald heraus, dass der Reiseleiter alles andere als "begeistert" war. Selten habe er sich aus eigenem Antrieb geäußert. Zur jeweiligen Tagesplanung gab es nur unzureichende Informationen und zu den Sehenswürdigkeiten war der Reiseleiter sehr wortkarg. Im Übrigen sei ihm das Timkat-Fest nicht bekannt gewesen. Von dem Reisepreis i.H.v. 2.085,00 Euro verlangte die Urlauberin 1.042,50 Euro (50%) zurück.

Der Reiseveranstalter sah die Sache anders. Die Reiseleitung habe die geschuldeten Informationen immer abgegeben. Er habe die Reisegruppe stets äußerst freundlich und verständlich über die Besonderheiten der Reiseroute informiert. Die Urlauberin hätte eine Bildungsreise buchen müssen, wenn sie wissenschaftliche Informationen hätte haben wollen.

Die Entscheidung

Das Gericht hält eine Reisepreisminderung von 15 % für angemessen.

Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Durchführung einer Reise mit Rücksicht auf eine vom Reiseveranstalter geschuldete Reisebegleitung richten sich grundsätzlich nach den im Reisevertrag getroffenen Vereinbarungen. Die Anforderungen richten sich aber auch danach, welchen Charakter die gebuchte Reise hat und welche Qualifikation der Reisebegleitung im Hinblick auf den konkreten Reisecharakter abzuverlangen ist. Nach der Katalogbeschreibung war eine Reiseleitung geschuldet, die mit Engagement mit den Gästen auf Entdeckungstour durch Äthiopien gehen sollte.

Dies war aber nach Zeugenaussagen nicht der Fall. Der Reiseleiter habe nur wenige Informationen zu den aufgesuchten Sehenswürdigkeiten gegeben und sich im Übrigen auch wenig um die Reisegruppe gekümmert. Unter Berücksichtigung des Charakters der Reise als Erlebnisreise hält das Gericht eine Reisepreisminderung von 15 % = 312,75 € unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für angemessen.

Gericht:
Amtsgericht Köln, Urteil vom 01.12.2011 - 138 C 323/11

Redaktion Rechtsindex
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