Das Amtsgericht München hat sich mit der Forderung einer Friseurkundin auseinandergesetzt, die mit ihrer Klage nach einer missglückten Haarfärbung die Zahlung von 530 Euro Schadensersatz und mindestens 500 Euro Schmerzensgeld verlangt. Die Klage wurde mangels angemessener Frist zur Nachbesserung abgewiesen.
Der Sachverhalt
Die Kundin eines Friseursalons trägt vor, sie habe der Friseurin unter Vorlage einer Fotografie der Bloggerin Xenia mit der Ausführung einer bestimmten Haarfärbetechnik, der sog. Balayage-Technik, beauftragt. Während der Anwendung habe ihre Kopfhaut massiv zu brennen und jucken begonnen. Nach Ausspülen des Haarfärbemittels seien ihre Haare gleichmäßig dottergelb gewesen.
Sie habe die sofortige Beseitigung der inakzeptablen Haarschäden und das korrekte Färben der Haare in der Balayage-Technik verlangt. Die Friseurin habe jedoch abgelehnt und wegen akuter zeitlicher Verhinderung keinen Alternativtermin angeboten. Die Friseurin selbst sei von dem Ergebnis begeistert gewesen und habe ihr nur eine Silbertönung zur häuslichen Selbstanwendung mitgegeben, um den Gelbstich zu beseitigen.
Wie unter "Schockstarre" habe sie für die Friseurbehandlung samt Silbertönung einen Betrag in Höhe von 153 Euro bezahlt und den Salon verlassen. Der Gelbstich sei aber geblieben. Das Haar habe durch die viel zu lange Einwirkzeit Schaden genommen. All dies habe über lange Zeit auch negative psychische Auswirkungen gehabt.
Die Argumente der Friseurin
Die Friseurin trägt vor, sie könne sich nicht mehr an den Vorfall erinnern. Das Nacherfüllungsverlangen einer unzufriedenen Kundin würde sie niemals ablehnen. Sie habe aufgrund der Zahlung der Behandlung und dem Umstand, dass sie sich nicht mehr mit ihr in Verbindung gesetzt habe jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass sie im Wesentlichen mit der Friseurleistung zufrieden gewesen sei. Ein Nachbesserungsverlangen sei hier auch nicht unzumutbar gewesen.
Die Entscheidung des Amtsgerichts München
Das Amtsgericht München (Urteil, Az. 213 C 8595/18) gab der Friseurin Recht. Ein Schadensersatzanspruch setzt gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich voraus, dass dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt wurde.
Dem Verhalten der Kundin im Friseursalon ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung offenkundig nicht zu entnehmen. Das Verlangen der Kundin erfüllt die Anforderungen an eine angemessene Frist zur Nacherfüllung nicht, da der Friseurin insoweit keinerlei "angemessene" Zeit zur Beseitigung eingeräumt, sondern ein sofortiges Handeln - und auch nur ein solches - verlangt wurde. Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung kann nicht entnommen werden.
Allein die Tatsache, dass die Friseurin auf das sofortige Beseitigungsverlangen aufgrund einer akuten zeitlichen Verhinderung lediglich mit der Übergabe einer Silbertönung zur Eigenanwendung reagiert und der Klägerin auch keinen Alternativtermin angeboten haben soll, stellt keine die Frist zur Nacherfüllung entbehrlich machende Nacherfüllungsverweigerung dar.
Im Gegenteil, die Beklagte hat sich durch Übergabe der Silbertönung gerade mit der angeblichen Mängelanzeige der Klägerin auseinandergesetzt und versucht, dieser Abhilfe zu verschaffen.
Es liegt keine Unzumutbarkeit vor
Die Nacherfüllung ist der Klägerin vorliegend auch nicht unzumutbar. Dies wäre etwa nach mehreren fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen der Fall oder wenn dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Unternehmers besondere Bedeutung zukommt, etwa bei dauerhaften bzw. unabänderlichen körperlichen Eingriffen wie einer Tätowierung. Das - gerade nicht dauerhafte oder unabänderliche - Färben oder Schneiden von Haaren stellt auch keinen mit einer Tätowierung vergleichbaren körperlichen Eingriff dar.
Auch ein Schadensersatzanspruch aufgrund vertraglicher Nebenpflichtverletzung oder unerlaubter Handlung scheidet vorliegend aus, da die Kundin als Klägerin eine Gesundheitsschädigung oder gar Körperverletzung durch die Beklagte bereits nicht hinreichend schlüssig und substantiiert dargetan hat.
Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 24.01.2019 - 213 C 8595/18
AG München, PM
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