Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg erfordert der Verkauf von Frischfleisch, dass die Leitung des Betriebs grundsätzlich in den Händen eines Fleischermeisters liegt. Somit dürfen Lebensmittelmärkte Frischfleischtheken nur betreiben, wenn sie einen Fleischermeister beschäftigen.

Aus der Entscheidung

Nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes MAnnheim erfordere der Verkauf von Frischfleisch, dass die Leitung des Betriebs grundsätzlich in den Händen eines Fleischermeisters liege. Auch dann, wenn in den Märkten keine Schlachtung und Ausbeinung und lediglich in gewissem Umfang eine Zerteilung und Portionierung des angelieferten Fleischs stattfinde. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof auch schon bereits 1994 entschieden.

Der Verkauf von Frischfleisch setze unter anderem Kenntnisse über Chemie, Biochemie und Bakteriologie des Fleisches, über die Beschaffenheit, Lagerung und Verwendung von Fleisch und Fleischerzeugnissen, über die Verfahren zur Haltbarmachung von Fleisch und Fleischerzeugnissen, und über die einschlägigen gewerbe-, hygiene- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften voraus.

Ohne Erfolg mache die Klägerin geltend, dass die einzelnen Arbeitsschritte isoliert zu betrachten seien und von Fleischereifachverkäufern und Fleischern geleistet werden könnten und dass zu deren Berufsbildern auch die Aufgaben der Qualitätskontrollen und Qualitätssicherung gehörten.

Die genannten Berufsbilder stünden zueinander nicht in einem Ausschlussverhältnis. Vielmehr bringe das Berufsbild des Fleischermeisters hinsichtlich solcher Tätigkeiten, die auch den beiden genannten Berufsbildern nach den einschlägigen Ausbildungsund Prüfungsordnungen auf niedrigerem Qualifikationsniveau zugewiesen seien, höhere Anforderungen mit sich.

Ferner seien unter dem Gesichtspunkt der Qualitätskontrolle und damit einhergehender fortlaufender (lebensmittelhygienischer) Überwachung nicht nur die Zubereitung von Fleischerzeugnissen und die Herstellung von Hackfleisch aus bereits vorportionierten bzw. vorsortierten Fleischteilstücken, sondern sämtliche Arbeitsschritte ab dem Auspacken des Fleisches bis zum Verkauf des nunmehr unverpackten Fleisches für das Fleischerhandwerk wesentliche Tätigkeiten.

Jedenfalls in einer Gesamtschau dieser Tätigkeiten seien die Kenntnisse eines Fleischermeisters erforderlich, dessen Berufsbild höhere Anforderungen mit sich bringe.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2018 - 6 S 2789/17

VGH Mannheim, PM
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