Ein Spielsüchtiger verlangt Schadensersatz, weil der Betreiber durch Aufstellung eines Geldautomaten in der Spielbank gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe. Ständig habe er Geld vom Geldautomaten geholt und verspielt. Man habe den durch seine Spielsucht verursachten Kontrollverlust ausgenutzt.

Der Sachverhalt

Der Kläger suchte regelmäßig eine Spielhalle auf und verspielte dort Geldbeträge an den aufgestellten Automaten. In der Spielhalle war auch ein Geldautomat aufgestellt. Bei Bedarf befüllte der Spielhallenbetreiber diesen Geldautomaten mit Bargeld auf. Gegen den Geschäftsführer wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen der verbotswidrigen Erbringung von Zahlungsdiensten ohne Genehmigung geführt, das gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt wurde.

Der Kläger trägt vor, er sei spielsüchtig. Er habe sich insgesamt 12.750 € von diesen Geldautomaten auszahlen lassen und vollständig in der Spielhalle der Beklagten verspielt. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe mit der Aufstellung des Geldautomaten in der Spielbank gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen und müsse ihm in Höhe der abgehobenen Geldbeträge Schadensersatz leisten.

Die Beklagte habe ihn auch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Sie habe den durch seine Spielsucht verursachten Kontrollverlust ausgenutzt. Hätte er, Kläger, sich außerhalb des Spiellokals Bargeld beschaffen müssen, so hätte er die Möglichkeit gehabt, zur Besinnung zu kommen und sich gegen eine Fortsetzung des Glücksspiels zu entscheiden.

Die Entscheidung

Die Klage vor dem Landgericht Trier (Urteil, Az. 5 O 139/16) blieb ohne Erfolg. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 31 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) scheide aus, so das Landgericht.

Die Rechte als Kunde einer Spielhalle werden von diesen Vorschriften nicht geschützt. Das ZAG trifft keine Regelungen darüber, an welchen Orten Zahlungsdienste in welcher Form angeboten werden dürfen und wo nicht. Dem Kläger ist kein Schaden allein dadurch entstanden, dass die Beklagte die (möglicherweise) erforderliche Genehmigung für das Erbringen von Zahlungsdienste nicht hatte.

Was der Kläger beanstandet, ist das Aufstellen des Geldautomaten in denselben Geschäftsräumen, in denen sich auch die Spielautomaten befanden. Dazu enthält das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz aber keine Regelung.

Das Anbieten von Glücksspielen verstößt nicht allein deshalb gegen die guten Sitten, weil damit ein Suchtverhalten gefördert und ausgenutzt werden kann. Sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB wäre es, wenn die Beklagte einen Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche des Klägers ausgebeutet hätte, um sich daran zu bereichern. Das konnte die Kammer aber nicht feststellen. Das Aufstellen des Geldautomaten war nicht auf die Gruppe der Spielsüchtigen ausgerichtet.

Gericht:
Landgericht Trier, Urteil vom 07.12.2016 - 5 O 139/16

LG Trier
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