Der Kläger nahm an einer mündlichen Verhandlung teil, zu der sein persönliches Erscheinen angeordnet wurde. Hierzu war er mit öffentlichen Verkehrsmitteln angereist, für deren Nutzung er wenige Tage zuvor eine Monatskarte erworben hatte. Er begehrt eine Entschädigung für Fahrtkosten ganz oder wenigstens teilweise.

Der Sachverhalt

Der Kläger begehrt eine Entschädigung für Fahrtkosten wegen seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht. Zu diesem hatte der Kammervorsitzende sein persönliches Erscheinen angeordnet. Zu diesem Termin sei er mit öffentlichen Verkehrsmitteln angereist und habe hierzu eine Monatskarte benutzt. Hierfür habe er 48,00 EUR gezahlt. Der Antragsteller beantragt eine Entschädigung.

Diesen Antrag lehnte die Kostenbeamtin mit der Begründung ab, dem Antragsteller seien keine Fahrtkosten entstanden; seine Aufwendungen für die Monatskarte seien nicht erstattungsfähig, weil für die Wahrnehmung des Gerichtstermins allein eine Hin- und Rückfahrt notwendig gewesen sei. Hierfür entstandene Aufwendungen habe der Antragsteller nicht nachgewiesen.

Der Antragsteller hat die richterliche Festsetzung seiner Entschädigung beantragt und hierzu vorgetragen, bei Erwerb von Einzelfahrscheinen hätte er für jede Fahrt 2,40 EUR, insgesamt mithin 4,80 EUR für die Hin- und Rückfahrt aufwenden müssen. Sofern das Gericht die Kosten für seine Monatsfahrkarte nicht in voller Höhe erstatten könne, seien zumindest die anteiligen Aufwendungen zu ersetzen.

Die Entscheidung

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Zwar habe ein Kläger, dessen persönliches Erscheinen zu einer mündlichen Verhandlung angeordnet sei, gegen die Staatskasse einen Anspruch auf Entschädigung wie ein Zeuge. Der Anspruch umfasse dem Grunde nach auch den Ersatz von Fahrtkosten.

Zu entschädigen seien indes allein die durch die Wahrnehmung des Gerichtstermins objektiv erforderlichen Kosten. Der Kauf einer Monatskarte sei jedoch objektiv nicht notwendig gewesen. Vielmehr hätten für die Fahrt zum und vom Gericht zwei Einzelfahrscheine zu je 2,40 € ausgereicht.

Keine anteilige Kostenerstattung

Auch eine anteilige Kostenerstattung sei nicht möglich. Denn es sei nicht zu ermitteln, wie, auf welchen Fahrtstrecken und mit welchen Fahrkilometern der Kläger die Monatskarte seit Gültigkeitsbeginn bereits genutzt habe und bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer weiter nutzen werde. Deshalb ließen sich die auf die konkrete Fahrt zum und vom Gericht entfallenen - anteiligen - Kosten nicht errechnen.

Keine fiktive Abrechnung

Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung fiktiver Kosten für zwei Einzelfahrscheine. Denn eine Erstattung fiktiver Kosten sehe das JVEG nicht vor. Vielmehr verlange der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 JVEG bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten.

Keine Entschädigung für Zeitversäumnis

Außerdem lehnte das Gericht eine Entschädigung für Zeitversäumnis ab, weil ein Prozessbeteiligter, dessen Verfahrensstellung und eigenes Interesse am Verfahrensausgang sich deutlich von der Situation eines Zeugen unterscheide, durch die Anordnung seines persönlichen Erscheinens und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung regelmäßig keinen Nachteil in Bezug auf seine Freizeitgestaltung erleide.

Gericht:
Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2017 - S 1 KO 3624/17

SG Karlsruhe
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