Eine per einfacher E-Mail an das Gericht übermittelte Bilddatei mit einem (abfotografierten oder eingescannten) von dem Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichneten Schriftstück wahrt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform für die Einlegung einer Beschwerde gemäß §§ 64 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 103 ZPO (amtl. Leitsatz).

Der Sachverhalt

Für die Betroffene wurde durch Beschluss des Amtsgerichts ein gesetzlicher Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Die Betroffene beantragte Jahre später die Aufhebung der Betreuung. Das Amtsgericht lehnte durch Beschluss diesen Antrag ab.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Betroffene mit ihrer Beschwerde. Hierzu hat die Betroffene ein handschriftliches und von ihr eigenhändig unterzeichnetes Schriftstück offenbar mit ihrem Mobiltelefon abfotografiert und diese Fotografie dann als Bilddatei von ihrem Mobiltelefon per E-Mail an das Amtsgericht übersandt.

Die Entscheidung

Das Landgericht Mainz (Az. 8 T 215/18) hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, da sie nicht in der gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG vorgeschriebenen Form eingelegt worden ist.

Zwar können gemäß § 14 Abs. 2 FamFG Anträge und Erklärungen der Beteiligten auch als elektronisches Dokument im Sinne des § 130a ZPO übermittelt werden. Hierfür ist jedoch gemäß § 130a Abs. 3 ZPO erforderlich, dass das Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird.

Fehlendene qualifizierte elektronische Signatur

Beides ist hier nicht der Fall. Denn weder ist die von der Betroffenen übersandte E-Mail bzw. die angehängte Bilddatei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch hat die Betroffene für deren Versendung an das Amtsgericht einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO gewählt. Vielmehr erfolgte die Übersendung per einfacher E-Mail über ein Mobiltelefon unter Verwendung eines regulären Versanddienstes (Gmail).

Dass das Originaldokument, welches die Betroffene abfotografiert und als Bilddatei versandt hat, mit der eigenhändigen Unterschrift der Betroffenen versehen ist, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Vielmehr hatte der Gesetzgeber diese Fallkonstellation ausweislich der Gesetzesbegründung im Zusammenhang mit der Regelung des § 130a ZPO in seiner jetzigen, ab dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung ausdrücklich im Blick (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 25).

Sicherer Übermittlungsweg erforderlich

Dort wird ausgeführt, dass die im Falle der Versendung auf einem sicheren Übermittlungsweg erforderliche - einfache - Signatur der verantwortenden Person bspw. auch durch Einfügen einer Wiedergabe der Unterschrift dieser Person in das elektronische Dokument angebracht werden kann. Auch in diesem Fall ist jedoch ausweislich der Gesetzesbegründung zur Wahrung der prozessualen Form die Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg erforderlich. Ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, so ist die prozessuale Form nicht gewahrt und das Dokument, sofern die Verfahrensordnung Schriftform voraussetzt, nicht wirksam eingereicht.

Gericht:
Landgericht Mainz, Beschluss vom 24.10.2018 - 8 T 215/18

Quelle: LG Mainz
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