Kann ein Nachbar von seinem Grundstücksnachbar Schadensersatz verlangen, wenn der Satellitenempfang durch einen Baum auf dem Nachbargrundstück gestört ist? Mit dieser Frage hatte sich die 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz in einem Berufungsverfahren zu beschäftigen.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks. Bei der beklagten Nachbarin handelt es sich um eine Gemeinde, die entlang der Straße – vor dem Grundstück des Klägers – einen Baum gepflanzt hatte. Der Kläger war der Meinung, dass sein Satellitenempfang durch diesen Baum gestört sei, weshalb er den Standort seiner Satellitenanlage durch einen Fachbetrieb verlegen lies, um störungsfrei Fernsehen zu schauen.

Die Kosten hierfür in Höhe von 439,68 € zuzüglich erbrachter Eigenleistungen im Gegenwert von 350,30 € verlangte er nun klageweise von der Gemeinde als Schadensersatz, nachdem die Gemeinde sowohl eine Kostenübernahme, als auch eine Kürzung der Baumkrone verweigert hatte.

Der Prozessverlauf

Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler wies die Klage ab. In den Urteilsgründen führte das Amtsgericht aus, bei einer Störung des Satellitenempfangs sei der "verursachende" Nachbar nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er gegen Rechtsnormen, wie das Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG), verstoße.

Die Vorschriften des LNRG beruhten auf einer detaillierten gesetzgeberischen Abwägung der widerstreitenden nachbarlichen Interessen. Das LNRG enthalte entsprechend abgestufte Abstandsregelungen nach Art und Höhe der jeweiligen Pflanze und berücksichtige dabei auch das öffentliche Interesse an einer Begrünung.

Im Verhältnis untereinander, so das Amtsgericht weiter, könne ein Nachbar grundsätzlich darauf vertrauen, dass er sein Grundstück nach freier Wahl bepflanzen dürfe, sofern er den landesrechtlich vorgeschriebenen Abstand wahre. Ein Verstoß gegen Abstandsregelungen sei im vorliegend Fall nicht erkennbar. Auch eine ungewöhnlich schwere Eigentumsbeeinträchtigung des Klägers liege nicht vor. Der Kläger wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und legte Berufung beim Landgericht Koblenz ein.

Die Entscheidung des Landgerichts Koblenz

Die Berufung blieb ohne Erfolg, so die 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz (Az. 6 S 204/18). Im Hinweisbeschluss  führte die Kammer aus, das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler habe zutreffend einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 823 Abs. 2, 906 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB verneint, weil die Störung des Satellitenempfangs keine Eigentumsbeeinträchtigung darstelle.

Bei der Abschattung des klägerischen Grundstücks durch die Baumkrone handele es sich, so die 6. Zivilkammer, um eine sog. negative Einwirkung. Negative Einwirkungen seien solche, bei denen jemand ein Grundstück innerhalb dessen Grenzen benutze und dadurch zugleich dem angrenzenden Grundstück gewisse Vorteile entziehe.

Eine solche, ein Nachbargrundstück nicht unmittelbar räumlich betreffende Einwirkung stelle grundsätzlich keine Beeinträchtigung des Eigentums dar und könne nur dann abgewehrt werden, wenn die betreffende Grundstücksbenutzung gegen Rechtsnormen, bspw. aus dem Nachbarrecht oder dem Baurecht, verstieße.

Dies sei nach den insoweit bindenden Feststellungen des Amtsgerichts (s.o.) nicht der Fall. Auch ein Anspruch nach den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses sei zu verneinen, denn ein solcher Anspruch sei auf Ausnahmefälle beschränkt und nur dann gegeben, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheine. Dazu müsse eine unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbarn vorliegen. Auch dies sei, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt habe, nicht erkennbar.

Nach den Hinweisen der Kammer hat der Kläger die Berufung zurückgenommen, die Entscheidung des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler ist damit rechtskräftig.

Rechtsgrundlagen:
§ 823 Schadensersatzpflicht
§ 906 Zuführung unwägbarer Stoffe
§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Gericht:
Landgericht Koblenz, Beschluss vom 11.10.2018 - 6 S 204/18

LG Koblenz, PM
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