Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein YouTube-Werbekanal kein audiovisueller Mediendienst ist und Werbevideos für Pkw auf YouTube korrekte Angaben zu CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch enthalten müssen.

Der Sachverhalt

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) stritt mit Peugeot seit 2014 vor Gericht wegen fehlender Angaben zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in einem Werbevideo auf dem YouTube-Kanal des Automobilherstellers. In dem Video wurde das 270 PS starke und spritdurstige Peugeot-Modell RCZ R Experience mit einer Beschleunigung "5,9 s" beworben, jedoch ohne dass Angaben zum Energieverbrauch gemäß Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) erfolgten.

Peugeot wandte in dem Rechtsstreit mit der DUH seinerzeit ein, sein YouTube-Kanal sei ein "audiovisueller Mediendienst" und falle daher unter eine Ausnahmeregelung der Pkw-EnVKV. Danach dürften sie, so Peugeots aberwitzige Argumentation, bei Werbespots in Hörfunk und audiovisuellen Mediendiensten wie dem Fernsehen auf die Angabe der Umweltinformationen verzichten.

Die DUH vertrat von Anfang an die Auffassung, dass der YouTube-Kanal eines Automobilherstellers nicht unter diese Ausnahme fällt, da er schlicht der Absatzförderung dient. Anders als bei Fernsehsendungen geht es auf YouTube-Kanälen von Automobilherstellern nicht um Bildung, Unterhaltung oder gesellschaftspolitische Information. Sie sollen wie auch Werbeanzeigen ausschließlich zum Kauf von Produkten animieren.

Der Rechtsstreit zog sich über drei Instanzen hin, Anfang 2017 legte der Bundesgerichtshof die Rechtsfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (LG Köln Az 81 O 59/14, OLG Köln Az 6 U 177/14, BGH Az I ZR 117/15, EuGH Az C-123/17). Der EuGH stellte im Februar 2018 klar, dass der Werbespot eines Autoherstellers auf YouTube nichts anderes ist als Werbung. Dem ist der BGH nun gefolgt.

Die Entscheidung des BGH

Weder ein bei dem Internetdienst YouTube zu Werbezwecken betriebener Videokanal noch ein dort abrufbares Werbevideo stellt einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von Art 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU dar.

Wird mit einem auf diesem Werbekanal abrufbaren Video für neue Personenkraftwagen geworben, sind deshalb Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der beworbenen Modelle zu machen.

Danach besitzt Werbung auf YouTube keinen Sonderstatus. Verbraucher haben auch auf YouTube ein Recht auf Information zum Energieverbrauch eines beworbenen Fahrzeugs. Hierzu zählen der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 117/15

Quelle:DUH
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