Der Hersteller von Streichkäse behauptet, dass ein Mitbewerber sein Urheberrecht am Geschmack eines seiner Käse verletze. Der Geschmack seines "Heksenkaas" sei ein urheberrechtlich geschütztes Werk und der Geschmack des Konkurrentenkäses stelle eine Vervielfältigung dieses Werks dar.

Aus der Entscheidung

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der Geschmack eines Lebensmittels nur dann durch das Urheberrecht gemäß der Richtlinie 2001/29/EG geschützt sein kann, wenn er als "Werk" im Sinne dieser Richtlinie einzustufen ist. Diese Einstufung setzt zunächst voraus, dass das betreffende Objekt eine eigene geistige Schöpfung ist. Sie verlangt darüber hinaus einen "Ausdruck" dieser eigenen geistigen Schöpfung. 

Nach dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, das im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) angenommen worden und dem die Union beigetreten ist (94/800/EG; ABl. 1994, L 336, S. 1) und nach dem Vertrag der Weltorganisation (WIPO) für geistiges Eigentum über das Urheberrecht (2000/278/EG - ABl. 2000, L 89, S. 6), zu dessen Vertragsparteien die Union gehört, erstreckt sich der urheberrechtliche Schutz nicht auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche, sondern auf Ausdrucksformen. 

Folglich impliziert der Begriff "Werk", auf den die Richtlinie abzielt, notwendigerweise eine Ausdrucksform des urheberrechtlichen Schutzobjekts, die es mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar werden lässt.

In diesem Kontext stellt der Gerichtshof fest, dass es im Fall des Geschmacks eines Lebensmittels an der Möglichkeit einer präzisen und objektiven Identifizierung fehlt. Hierzu führt er weiter aus, dass anders als beispielsweise bei einem literarischen, bildnerischen, filmischen oder musikalischen Werk, das eine präzise und objektive Ausdrucksform darstellt, die Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels im Wesentlichen auf Geschmacksempfindungen und -erfahrungen beruht, die subjektiv und veränderlich sind. Diese hängen nämlich u. a. von Faktoren, die mit der Person verbunden sind , die das betreffende Erzeugnis kostet, wie beispielsweise deren Alter, Ernährungsvorlieben und Konsumgewohnheiten, sowie von der Umwelt oder dem Kontext, in dem dieses Erzeugnis gekostet wird, ab.

Zudem ist beim gegenwärtigen Stand der Wissenschaft eine genaue und objektive Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels, die es erlaubt, ihn vom Geschmack anderer gleichartiger Erzeugnisse zu unterscheiden, mit technischen Mitteln nicht möglich.

Ergebnis

Unter diesen Umständen gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Geschmack eines Lebensmittels nicht als "Werk" einzustufen ist und daher auch keinen Urheberrechtsschutz gemäß der Richtlinie genießen kann. 

Gericht:
EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-310/17

EuGH, PM 171/2018
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