Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil entschieden, dass der Hersteller von Süßwaren, die einzeln – jeweils umhüllt von einer verschweißten Folie - in einer Umverpackung vertrieben werden, auf der Umverpackung angeben muss, wie viele Einzelpackungen enthalten sind.

Der Sachverhalt

Die Beklagte ist eine international tätige Süßwarenherstellerin aus Italien mit Niederlassung in Deutschland. Sie vertreibt u.a. das Produkt "Raffaello". Bei diesem Produkt befinden sich einzelne, mit einer verschweißten Plastikfolie ummantelte Pralinenkugeln in einer größeren Plastikumverpackung.

Durch ein Sichtfenster sind Einzelpackungen sichtbar, nicht jedoch die genaue Stückzahl. Die Packungsunterseite enthält Angaben zur Nettofüllmenge, nicht aber zur Stückzahl.

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein. Er begehrt von der Beklagten, dass sie es unterlässt, das Produkt ohne Angabe der Stückzahl der enthaltenen Einzelpackungen anzubieten und zu verkaufen. Das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-06 O 245/17) hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wurde Berufung erhoben.

Die Entscheidung

Die Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt keinen Erfolg. Jedenfalls die im Streitfall gewählte Art der Umhüllung ist nach Auffassung des OLG als "Einzelpackung" gem. Art. 23 i.V.m. Anhang IX Nr. 4 LMIV einzustufen.

Deshalb müsse im Sinne der einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften auf der Umverpackung auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden. Die Vorenthaltung der vom Unionsgesetzgeber als wesentlich angesehenen Information sei auch geeignet, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.

Rechtsgrundlagen:
Artikel 23 Lebensmittelinformations-VO (EU) Nr. 1169/2011 Nettofüllmenge
Anhang IX Lebensmittelinformations-VO (EU) Nr. 1169/2011 Angabe der Nettofüllmenge

Gericht:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom vom 25.10.2018 - 6 U 175/17

OLG Frankfurt, PM 48/2018
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