Mit einer Werbeaktion wurden ungefragt Proben des Flüssigwaschmittels Ariel in Briefkästen verteilt. Nicht jeder Verbraucher war darüber erfreut und beschwerte sich bei der Verbraucherzentrale. Das Landgericht Frankfurt am Main hat diese Praxis nach Klage der Verbraucherzentrale nun für unzulässig erklärt.

Der Sachverhalt

Flüssigwaschmittel ist aufgrund seiner Zusammensetzung mit Warnhinweisen versehen: Es verursacht Hautreizungen und schwere Augenschäden und ist unbedingt außer der Reichweite von Kindern aufzubewahren. Entsprechend gekennzeichnet waren auch die Ariel 3 in 1 Pods der Firma Procter & Gamble, die der Konzern im Herbst 2017 über Hausbriefkästen verteilen ließ.

Verbraucher beschwerten sich über die Werbung bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Schließlich sind Hausbriefkästen häufig durchaus für Kinder zugänglich - sei es, weil sie nach der Post schauen sollen oder die Post bei Einwurfbriefkästen direkt im Wohnungsflur landet.

"Waren, die nicht in die Hände von Kindern gelangen dürfen, haben in Briefkästen nichts zu suchen!", kritisiert Christiane Manthey, Abteilungsleiterin Lebensmittel und Ernährung bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die Werbeaktion des Konzerns. 

Flüssigwaschmittel als Sondermüll

Außerdem sind Flüssigwaschmittel bzw. Produktreste in vielen Städten und Gemeinden (so beispielsweise in Stuttgart und Pforzheim) als Sondermüll zu entsorgen. Wer also die Werbesendung nicht nutzen wollte, musste sich nun selbst um eine entsprechende Entsorgung kümmern. Verbrauchern, die sich deswegen an Procter & Gamble mit der Aufforderung wandten, die unerwünschte Werbesendung wieder abzuholen, wurden von der Firma abgewiesen. "Diese Art von Werbung ist eindeutig eine unzumutbare Belästigung von Verbrauchern", so Manthey weiter.

Die Entscheidung

Die Verbraucherzentrale reichte Unterlassungsklage vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein. Mit dem Urteil vom 14. August 2018 (AZ 3-06 O 8/18, nicht rechtskräftig), bestätigt das Gericht die Auffassung der Verbraucherzentrale und untersagt der Firma Procter & Gamble diese Form der Verbraucherbelästigung.

Gericht:
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.08.2018 - 3-06 O 8/18 (nicht rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. v. 22.08.2018

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