Eine Frau war nach einem Elternabend im Dunklen auf zwei Treppenstufen des Schulgeländes zu Fall gekommen und hatte sich verletzt. Die Außenbeleuchtung des Schulgeländes war ausgefallen. Die Frau verlangte vom Schulträger Schmerzensgeld und Schadensersatz von zusammen rund 15.000,- Euro.

Der Sachverhalt

Die Frau war der Auffassung, der Schulträger hätte eine ausreichende Beleuchtung sicherstellen müssen. Jedenfalls müsse durch eine Notfallbeleuchtung ein minimaler Standard gewährleistet sein.

Die Entscheidung

Mit dieser Begründung konnte die Frau weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht überzeugen. Sie verlor den Prozess. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss der Schulträger zwar grundsätzlich dafür sorgen, dass sich das Schulgelände gefahrlos benutzen lasse.

Ein Verkehrssicherungspflichtiger müsse aber nicht alle denkbaren Maßnahmen treffen, um einen Unfall völlig auszuschließen. Ein Besucher müsse sich auch den Verhältnissen anpassen und die Verkehrsflächen so annehmen, wie sie sich ihm erkennbar darstellten.

Gericht: Notbeleuchtung sei nicht erforderlich

Der Schulträger habe die Treppenstufen durch eine Laterne grundsätzlich ausreichend beleuchtet. Weitere Sicherungsmaßnahmen, etwa eine Notfallbeleuchtung für den Fall, dass die Hauptbeleuchtung ausfalle, seien nicht erforderlich.

Dies gelte um so mehr, als die Beleuchtung nur wenige Wochen zuvor vollständig erneuert worden sei und sich die Treppenstufen nicht auf dem direkten Weg vom Parkplatz zum Gebäude befanden. Es sei auch keine Extrakontrolle wegen der Abendveranstaltung erforderlich gewesen. Der Hausmeister hatte ausgesagt, die Beleuchtung jeden Nachmittag zu kontrollieren.

Gericht: Fehlverhalten der Klägerin

Der Senat wies darauf hin, dass die Frau sich auch nicht richtig verhalten habe. Angesichts der Dunkelheit hätte sie sich besonders vorsichtig und langsam, quasi tastend, fortbewegen müssen. Es hätte auch nahgelegen, die Handytaschenlampe einzuschalten oder sich um eine andere Taschenlampe zu bemühen.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 07.05.2018 - 4 U 1/18

OLG Oldenburg, PM
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