Im vorliegenden Fall hatte sich das Amtsgericht Nürnberg mit der Haftung einer Zuschauerin, deren Enkelkind auf der Holzbande einer Reithalle saß und mit den Füßen polterte, auseinanderzusetzen. Dabei erschrak ein Pferd und eine Reiterin wurde verletzt. Diese verlangt Schmerzensgeld.

Der Sachverhalt

Die Beklagte besuchte zusammen mit ihren drei und fünf Jahre alten Enkelkindern eine Reithalle in Nürnberg. Sie hielt sich dort im Zuschauerbereich auf. Damit der dreijährige Enkel besser sehen konnte, setzte die Beklagte diesen auf die Holzbande.

Der Enkel, welcher Turnschuhe trug, schlug mit seinen Füßen gegen die Bande, wodurch ein Poltergeräusch entstand. Die Klägerin führte ihr Pferd am Zügel durch die Halle. Dieses soll durch das von dem Enkel der Beklagten verursachte Geräusch erschrocken und nach hinten gegangen sein. Durch die plötzliche Rückwärtsbewegung des Pferdes rutschte die Hand der Klägerin in den Zügel und wurde nach hinten gerissen.

Die Klägerin erlitt eine Verletzung an der Schulter. Sie erhob Klage zum Amtsgericht Nürnberg und verlangte von der Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld von 3.000,00 € sowie Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 1.879,22 €.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Nürnberg hat die Klage abgewiesen. Dabei geht das Gericht grundsätzlich davon aus, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie ihn die Klägerin schildert, verneint aber aus rechtlichen Gründen eine Haftung der Beklagten.

Zwar sei das Verhalten der Beklagten ursächlich für die Verletzungen der Klägerin, aber dies genüge nicht für eine Haftung. Es sei zusätzlich erforderlich, dass der Schaden der Beklagten auch adäquat zurechenbar sei. Nach Auffassung des Amtsgerichts fehlt es an dieser Voraussetzung.

Die Beklagte habe sich überwiegend sozialadäquat verhalten, da der Besuch der Reithalle grundsätzlich erlaubt sei. Es sei auch nachvollziehbar, dass sie ihrem Enkel ermöglichen wollte, den Reitern zuzusehen. Sie habe dann allerdings geringfügig eine Grenze überschritten, weil die Füße des Kindes in das „Reitfeld“ hineinragten.

Maßgeblich für die Verletzungen der Klägerin ist nach Ansicht des Amtsgerichts Nürnberg aber das Verhalten des Pferdes, welches grundsätzlich in der Sphäre der Klägerin liegt. Für die Beklagte sei es nicht vorhersehbar und vermeidbar gewesen, dass das Pferd auf das Poltergeräusch so schreckhaft reagieren werde.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung beim Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 16 S 5049/17) eingelegt, diese aber nach einem Hinweis des Gerichts zurückgenommen. Das Landgericht hatte ausgeführt, dass die rechtliche Würdigung des Amtsgerichts zutreffend sei.

Die Beklagte sei auch vor Betreten der Reithalle nicht darauf hingewiesen worden, dass man sich dort geräuscharm verhalten müsse. Ein solcher Hinweis hätte u. a. beinhalten müssen, dass Pferde auch durch alltägliche Geräusche, wie z. B. das Treten eines Kleinkindes gegen die Innenseite der Absperrung, erschreckt werden könnten.

Gericht:
Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 18.07.2017 - 239 C 1390/17

Quelle: OLG Nürnberg, PM 14/2018
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