Nach Errichtung einer Grabanlage zeigten sich graue Aufhellungen auf dem schwarzen Granit. Damit war die Kundin nicht einverstanden. Sie hätte den Auftrag nicht erteilt, wenn sie gewusst hätte, dass dieser Granit zum Aufhellen neigt. Sie verlangt vom Beklagten die Rückabwicklung des Vertrages. In erster Instanz hatte die Klage Erfolg.

Der Sachverhalt

Die Klägerin hatte beim beklagten Stein- und Bildhauer aus Herne eine auffällig gestaltete Grabanlage für ein Grab auf einem Friedhof in Auftrag gegeben. Die Grabanlage sollte aus einem Denkmal bestehen, angefertigt in schwarzem Granit "India Black" und versehen u. a. mit Bronze-Inschrift, mehreren Bronzeengeln, Granit-Säulen und Grablaternen.

Für die Grabanlage zahlte die Klägerin ca. 13.500 Euro. Nach Errichtung der Anlage zeigten sich graue Aufhellungen auf dem schwarzen Granit, beruhend - so ein im Rechtsstreit eingeholtes Sachverständigengutachten - auf den natürlichen Eigenschaften des verwandten Materials.

Mit der Begründung, dass sie den Auftrag in Kenntnis der Materialeigenschaften des Granits nicht erteilt hätte und vom Beklagten über diese nicht aufgeklärt worden sei, hat die Klägerin die Rückabwicklung des Werkvertrages, hilfsweise Schadensersatz begehrt.

Die Entscheidung des Landgerichts Dortmund

Die Klage hatte Erfolg. Mit Urteil hat das Landgericht Dortmund (Az. 7 O 362/15) den Beklagten verurteilt, der Klägerin gegen Rückgabe der Grabanlage ca. 13.500 Euro zurück zu zahlen. Die Grabanlage sei mangelhaft, so das Landgericht.

Sie sei zwar im vereinbarten Granit "India Black" ausgeführt worden, dieser sei allerdings kein dauerhaft farbbeständiger schwarzer Stein. Einen solchen habe die Klägerin bei der Bestellung der aufwändigen Grabanlage aber erwartet, ohne vom Beklagten auf sich ändernde Farbeigenschaften hingewiesen worden zu sein.

Das gehe zulasten des Beklagten, der als Unternehmer Fehlvorstellungen des Kunden über die Beschaffenheit des bestellten Werkes aufzuklären habe. Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az. 17 U 6/18) erhoben.

Gericht:
Landgericht Dortmund, Urteil vom 16.11.2017 - 7 O 362/15
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OLG Hamm
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