Im vorliegenden Fall nahm der Kläger an einem gemeinsamen Ausritt teil. Der Hund der Beklagten lief von hinten kommend seitlich an der Reitergruppe vorbei. Vor Schreck warf das Pferd den Kläger ab, der nun Schadensersatz verlangt. Zu Unrecht, so das OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss.

Der Sachverhalt

Der Kläger nahm mit der Beklagten und weiteren Vereinsmitgliedern an einem Ausritt in der Umgebung teil. Der freilaufende Hund der Beklagten begleitete die Gruppe. Eine gute Stunde nach Beginn des Ausritts rief der ebenfalls mitreitende Ehemann der Beklagten den Hund zu sich.

Der Hund lief daraufhin von hinten kommend seitlich an der Reitergruppe vorbei. Als er sich neben dem klägerischen Pferd befand, erschreckte sich dieses, rannte daraufhin in einen seitlich zum Weg verlaufenden Weidezaun, scheute erneut und warf den Kläger ab.

Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten Ersatz der durch die Verletzungen erlittenen Schäden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger ging in Berufung.

Die Entscheidung

Die Klage blieb ohne Erfolg. Dem Kläger stünden keine Ansprüche aus der sog. Tierhalterhaftung gegen die Beklagte zu, meinte auch das Oberlandesgericht.

Einer Haftung der Beklagten stünde bereits das erhebliche Mitverschulden des Klägers entgegen. Er müsse sich in erster Linie "die eigene Tiergefahr des von ihm gerittenen Pferdes" anrechnen lassen, betont das OLG. Der Unfall habe sich erst ereignet, als sein eigenes Pferd nach dem Scheuen in den Weidezaun gerannt, sich erneut erschreckt und den Reiter abgeworfen hatte.

Außerdem habe sich der Kläger bewusst den hier zu beurteilenden Risiken ausgesetzt. Er habe in Kenntnis des freilaufenden Hundes an dem Ausritt teilgenommen, der ausschließlich "seinen eigenen Interessen" gedient habe. Schließlich habe sich der Hund in keiner Weise gefahrträchtig verhalten, sondern sei allein an dem klägerischen Pferd - wie an den anderen Pferden auch - vorbeigelaufen. Ein eventueller Verursachungsbeitrag der Beklagten als Halterin des Hundes trete mithin vollständig hinter die vom Kläger selbst gesetzten Gefahrenmomente zurück.

Zweifelhaft, ob von einer Tiergefahr auszugehen sei

Zweifelhaft sei zudem, ob überhaupt von einer Tiergefahr auszugehen sei. Diese äußere sich in einem "der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten". Folge das Tier lediglich "der Leitung und dem Willen eines Menschen", verursache allein der Mensch einen daraus resultierenden Schaden. Hier sei der Hund vor allem den lenkenden Rufen des Ehemanns der Beklagten gefolgt.

Unklar sei auch, ob sich das Pferd tatsächlich wegen des Hundes erschreckt habe. Allein die zeitliche Koinzidenz genüge hierfür nicht. Es könne auch nicht unterstellt werden, dass typischerweise das Vorbeilaufen eines Hundes die hier zu beurteilende Reaktion hervorrufe. Der Hund habe die Reitergruppe vielmehr über eine Stunde lang begleitet, ohne dass es zu Zwischenfällen gekommen sei.

Darüber hinaus sei der Hund unmittelbar vor dem Unfall im gleichen Abstand an anderen Pferden vorbeigelaufen, die sich nicht erschreckt hätten. Unstreitig handele es sich zudem um ein hundeerfahrenes Pferd, welches auch zuvor an Ausritten mit dem freilaufenden Hund teilgenommen hatte.

Der Kläger hat nach Erhalt dieses Hinweisbeschlusses seine Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Hanau ist damit rechtskräftig.

Rechtsgrundlagen:
§ 833 BGB Haftung des Tierhalters

Gericht:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.02.2018 - 11 U 153/17

Vorinstanz:
Landgericht Hanau, Urteil vom 10.11.2017 - 1 O 392/17

OLG Frankfurt, PM
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