In einem sozialgerichtlichen Verfahren blieb der Antrag einer Frau auf Sozialhilfe ohne Erfolg. Dagegen erhob die Frau Beschwerde. Allerdings auf ihre Art, denn die Schrift bestand ausschließlich aus grob beleidigenden Anfeindungen gegen den tätig gewordenen Richter am Sozialgericht.

Der Sachverhalt

Die Antragstellerin setzt sich in ihrer Rechtsmittelschrift - bei der es sich im Übrigen im Wesentlichen ausdrücklich um eine "Strafanzeige" und einen "Strafantrag" handelt - an keiner Stelle sachlich mit dem angefochtenen Beschluss und den Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Eilanspruchs auseinander.

Vielmehr besteht die Beschwerdeschrift ausschließlich aus grob beleidigenden und unerträglichen Anfeindungen gegen den erstinstanzlich tätig gewordenen Richter am Sozialgericht sowie gegen den Präsidenten des Sozialgerichts. Diese beschimpft die Antragstellerin u.a. als "Idioten", "Schreibtischtäter", "Verbrecher-Richter", "Monster", "Kreaturen" und "Herrscher" und wirft ihnen "rassistisch motivierte" sowie "kriminelle" Handlungen respektive "Terrorbehandlungen" vor. Des Weiteren vergleicht die Antragstellerin den Richter mehrfach mit Roland Freisler, einem berüchtigten Strafrichter im nationalsozialistischen Deutschland.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts

Das Landessozialgericht Stuttgart (Az. L 7 SO 4387/16 ER-B) hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unzulässig verworfen. Anträge bzw. Rechtsmittel solcher rechtsmissbräuchlichen Art verdienen keine sachliche Prüfung, sondern führen zur Verwerfung als unzulässig.

Mit der grob beleidigenden Eingabe macht die Antragstellerin deutlich, dass der wesentliche Zweck ihres Vorbringens die Beschimpfung anderer ist. Ein solcher Missbrauch steht nicht mehr unter dem durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Schutz des Verfahrensgrundrechts auf umfassenden Rechtsschutz.

Derartige grob beleidigende Eingaben an Gerichte oder Behörden, die nicht den einzuhaltenden Mindestanforderungen genügen, weil sie keine ernsthafte inhaltliche Sachauseinandersetzung enthalten, sondern im Wesentlichen nur als Vorwand dazu dienen, Beteiligte und Justizorgane zu schmähen und herabzusetzen, sind nicht in der Sache zu bescheiden, sondern als unzulässig zu behandeln.

Gericht:
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.2016 - L 7 SO 4387/16 ER-B

LSG Ba-Wü
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