Beschluß des Bundesrat - Nach den besorgniserregenden Amokläufen und Schießereien an Schulen sowohl in den USA als auch bei uns in Deutschland – zuletzt machte die Albertville-Realschule in Winnenden mit insgesamt 16 Toten traurige Schlagzeilen – hat der Gesetzgeber nun reagiert. Am 10.Juli 2009 hat der Bundestag eine Verschärfung des Waffenrechts beschlossen.

ARAG Experten nennen die wichtigsten Neuregelungen auf eine Blick:

  • Die Altersgrenze für Großkaliber-Waffen wird von 14 auf 18 Jahre angehoben. Bislang durften 16-Jährige für den Jugendjagdschein auch mit großkalibrigen Waffen schießen.
  • Bis Ende 2012 soll ein zentrales elektronisches Waffenregister eingerichtet werden, um die zehn bis zwölf Millionen legalen Schusswaffen zu erfassen.
  • Wer eine illegale Waffe in Besitz hat, soll die Möglichkeit erhalten, diese bis Ende des Jahres straffrei abzugeben.
  • Die Behörden können verdachtsunabhängige Kontrollen bei Waffenbesitzern zur Aufbewahrung von Gewehren, Flinten, Pistolen und Revolvern durchführen. Wenn ein Inhaber den Zutritt verweigert, soll seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit erneut überprüft werden.
  • Das Bundesinnenministerium erhält die Möglichkeit, die biometrische Sicherung von Schusswaffen vorzuschreiben, sobald dafür Systeme zugelassen sind.

Waffe geerbt – was nun?

Wenn der Erblasser Sportschütze oder Sammler war, kann es passieren, dass in einem Erbfall diese Schusswaffen in den Besitz der Erben übergehen. Zunächst hat der Erbe einer erlaubnispflichtigen Waffe oder Munition die Pflicht, den zuständigen Ordnungsbehörden unverzüglich anzuzeigen, dass er nach dem Tode des ursprünglichen Waffenbesitzers die Waffe in Besitz genommen hat (§ 37 Waffengesetz). Gemäß § 20 Waffengesetz ist der Erbe unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, diese Waffe weiterhin zu besitzen. Dazu muss er laut ARAG Experten allerdings innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft eine Waffenbesitzkarte beantragen: Hierbei wird geprüft, ob der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist. Es ist jedoch nicht erforderlich, die für den Umgang mit Schusswaffen ansonsten vorgeschriebene Sachkunde nachzuweisen (sog. „Erbenprivileg“). Falls der Erbe allerdings kein Bedürfnis als Jäger, Sportschütze, Sammler o. ä. geltend macht, muss ein Fachbetrieb die Schusswaffen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem sichern. Die erlaubnispflichtige Munition ist binnen einer angemessenen Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.

Fazit

Nach aktuellen Schätzungen sind bundesweit ca. eine Million illegale Waffen im Umlauf. Von der Regelung, illegale Waffen bis Jahresende straffrei abgeben zu können („Brücke zur Legalität“) erhofft man sich, die Anzahl der illegalen Waffen etwas senken zu können. Einigen Kritikern geht die Verschärfung des Waffenrechts aber nicht weit genug: Sie fordern eine generelles Verbot von Großkaliberwaffen und kritisieren den Einfluss der Waffenlobby. Dennoch ist die Gesetzesänderung sicherlich ein vertretbarer Kompromiss zwischen den Interessen der Sportschützen, Schützenvereine, Jäger etc. einerseits und dem Sicherheitsbedürfnis der Bürger andererseits.

Quelle: ARAG
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Die Pflicht, ererbte Schusswaffen durch ein Blockiersystem zu sichern, gilt auch für solche Waffen, die der Erbe aufgrund eines Erbfalles vor Einführung der Blockierpflicht in das Waffengesetz erworben hatte, so das Urteil des Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 C 31.14). Urteil lesen

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