Die Klägerin begann eine Banklehre. Deshalb beantragte sie bei der Familienkasse die Abzweigung des Kindergelds aus dem Anspruch ihrer Mutter an sich selbst und teilte mit, dass sie inzwischen in einer eigenen Wohnung lebe. Die Mutter lehnte aber eine Abzweigung ab, sodass nun das Finanzgericht Düsseldorf entscheiden musste.

Der Sachverhalt

Nachdem die Mutter der Klägerin angegeben hatte, dass sie dieser Barunterhalt und Sachleistungen gewähre, lehnte die Familienkasse die Abzweigung ab. Im Rahmen des sich anschließenden Einspruchsverfahrens machte die Klägerin geltend, dass weder ihre Mutter noch ihr Vater Barunterhalt leisteten.

Klägerin: Mutter zahlt keinen Unterhalt...

Ihre Mutter übernehme allein den Familien-Mitgliedsbeitrag für ein Balletstudio in Höhe von 90 € pro Monat. Demgegenüber bestand die Mutter der Klägerin auf die Auszahlung des Kindergelds. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage beanspruchte die Klägerin die Abzweigung des Kindergelds in Höhe von 99 € monatlich; dies entspricht dem Differenzbetrag zwischen dem Kindergeld von 184 € und dem Einzelbeitrag für das Balletstudio von 85 €.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf

Das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil, Az. 16 K 1697/15) hat die Abzweigung abgelehnt. Die Mutter der Klägerin habe ihre Unterhaltspflicht nicht verletzt, da die Klägerin infolge ihrer Ausbildungsvergütung von monatlich 850 € nicht bedürftig gewesen sei. Hingegen sei die Mutter der Klägerin einer 400 €-Tätigkeit nachgegangen und habe davon zwei minderjährige Kinder und einen studierenden Sohn unterhalten müssen.

Gericht: Klägerin verdient mehr als die Mutter...

Der Abzweigungsanspruch ergebe sich auch nicht daraus, dass die Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit keinen oder einen das Kindergeld unterschreitenden Unterhalt geleistet habe. Eine Abzweigung scheide aus, wenn eine Unterhaltsverpflichtung aus anderen Gründen, insbesondere mangels Bedürftigkeit des Kindes, entfalle.

Gericht: Klägerin ist nicht Bedürftig

Schließlich könne der Tatbestand der Abzweigung auch nicht entsprechend angewendet werden. Dies werde zwar für den Fall diskutiert, dass der - aus anderen Gründen nicht leistungsverpflichtete - Kindergeldberechtigte das Kindergeld nicht für das betreffende Kind verwende. Im Fall des nicht bedürftigen Kindes erscheine die entsprechende Anwendung jedoch nicht geboten. Eines direkten Zugriffs auf das Kindergeld bedürfe es nicht.

Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2016 - 16 K 1697/15 AO

FG Düsseldorf
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