Ein Patient infizierte sich während eines Krankenhausaufenthaltes mit MRSA-Bakterien. Die Ursache sah der Patient an der mangelnden Hygiene. Schließlich seien während der Zeit seines Krankenhausaufenthalts vier weitere Patienten erkrankt. Der Patient verlangt ein Schmerzensgeld i.H.v. 30.000 Euro.

Der Sachverhalt

Die Klägerin litt an einem Darmtumor, der auf der allgemeinchirurgischen Abteilung des beklagten Krankenhauses operativ behandelt wurde. Im Bereich der Einstichstelle eines während der Operation gesetzten Katheters erlitt die Klägerin einen Abszess, der sich entzündete.

Der Abszess musste daraufhin in der neurochirurgischen Abteilung einer Dortmunder Klinik, in die die Klägerin verlegt wurde, operativ behandelt werden. Dabei ergab sich ein MRSA-Befund. Vom beklagten Krankenhaus hat die Klägerin 30.000 Euro Schmerzensgeld verlangt, u.a. mit der Begründung, der Katheter und die Einstichstelle seien nicht hygienisch einwandfrei gepflegt und vorsorgt worden. Dabei hat die Klägerin behauptet, während ihres Aufenthaltes im beklagten Krankenhaus sei es zu mindestens vier weiteren MRSA-Infektionen gekommen.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 26 U 125/13)

Nach Urteil (Az. 26 U 125/13) des OLG Hamm blieb die Klage ohne Erfolg. Nach dem Einholen eines medizinischen Sachverständigengutachtens konnte der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm keine von dem beklagten Krankenhaus zu verantwortenden Behandlungsfehler feststellen. In Bezug auf die beanstandete Hygiene habe die Klägerin keinen Mangel nachgewiesen.

Es gebe keinen medizinischen Standard, der jegliche Art von Infektionen ausschließe

Insoweit komme auch keine Umkehr der Beweislast unter dem Gesichtspunkt eines vom Krankenhaus voll beherrschbaren Geschehens in Betracht. Nach den Angaben des Sachverständigen gebe es in Deutschland keinen medizinischen Standard, der jegliche Art von Infektionen ausschließe. Ein solcher Standard sei allenfalls theoretisch vorstellbar, im Klinikalltag aber praktisch nicht zu erreichen.

Im Übrigen könne auch ein Patient selbst Träger von MRSA-Keimen sein, so dass der Ausbruch einer MRSA-Infektion nicht von vornherein auf einen Hygienemangel schließen lasse. Ein solcher folge auch nicht aus vier weiteren MRSA-Infektionen während des Krankenhausaufenthaltes der Klägerin. Entscheidend sei vielmehr der Einzelfall.

Hygienedefizit bei etwas 10 Patienten

Bezogen auf weitere Fälle von MRSA-Infektionen könne für ein Hygienedefizit sprechen, wenn etwa bei 10 Patienten auf der Station zur gleichen Zeit eine solche Infektion auftrete.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.04.2015 - 26 U 125/13

OLG Hamm, PM
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