Ein Reichsbürger begehrt die Feststellung, dass die erkennenden Richter deutsche Staatsangehörige seien und den Eid nach dem SHAEF-Militärgesetz Nr. 2 abgelegt hätten. Ferner fehlt unter dem Urteil bzw. Beschluss die eigenhändige Unterschrift der Richter.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich ausführlich Zeit genommen und alle Anträge eines Reichsbürgers abgearbeitet. Mit dem Leitsatz "Zu typischen Einwänden von Steuerboykotteuren und Reichsbürgern" wird dem Kläger ausführlich erklärt, warum das Gericht in der Sache entscheiden durfte. Nachfolgend haben wir nur ein paar Ausschnitte aus der Entscheidung wiedergegeben. Ein Link auf den Volltext erfolgt am Ende des Textes.

Nachweis gefordert: Mitglieder des Gerichts müssen deutsche Staatsangehörige sein

Es besteht kein Anlass, dem Kläger gesondert nachzuweisen, dass die Mitglieder des erkennenden Gerichts deutsche Staatsangehörige sind. Nach § 9 Deutsches Richtergesetz -DRiG- und § 17 Satz 1 FGO müssen sowohl die Berufsrichter als auch die ehrenamtlichen Richter Deutsche sein, also die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Da die Mitglieder des erkennenden Senats - wie wiederum aus dem Geschäftsverteilungsplan ersichtlich ist - zu Richtern ernannt bzw. gewählt wurden, kann der Kläger verlässlich davon ausgehen, dass die erkennenden Richter Deutsche sind. Anhaltspunkte dafür, dass es sich anders verhält, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Es fehlt der Nachweis einer Vereidigung nach SHAEF-Militärgesetz Nr. 2

Auf eine Vereidigung nach dem vom Kläger angeführten SHAEF-Militärgesetz Nr. 2 (Supreme Headquarters Allied Expeditionary Forces) kommt es nicht an, weil dieses Gesetz durch das DRiG und die Richtergesetze der Länder Brandenburg und Berlin als leges posteriores überholt ist. Im Übrigen verweist das Gericht wegen der Geltung des GG und der darauf beruhenden Bundes- und Landesgesetze auf die Urteile des Amtsgerichts Duisburg vom 26.01.2006 46 K 361/04, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2006, 3577, des Hessischen Finanzgerichts -FG- vom 22.09.2010 6 K 134/08, juris und des FG Hamburg vom 19.04.2011 3 K 6/11, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 2189.

Unter dem Beschluss fehlen Vornamen der Richter und deren eigenhändigen Unterschriften

Es reicht aus, dass der Originalbeschluss die Unterschriften der Richter trägt, was sich aus dem Beglaubigungsvermerk der Urkundsbeamtin ergibt, und dass lediglich eine Ausfertigung dem Kläger und seinem damaligen Bevollmächtigten zugestellt wurde. Ferner reicht es aus, dass die beteiligten Richter mit ihren Familiennamen bezeichnet sind, da es im Finanzgericht Berlin-Brandenburg keine weiteren Richter gibt, die den gleichen Namen wie die erkennenden Richter tragen, so dass der Kläger auch ohne die Angabe der Vornamen feststellen kann, dass die beteiligten Richter seine gesetzlichen Richter sind. Dies entspricht im Übrigen der gerichtlichen Praxis in allen Gerichtsbarkeiten.

Bevollmächtigter zu Unrecht zurückgewiesen
Er könne als freier Bürger jede Person zu seinem Bevollmächtigten nehmen

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, die geschäftsmäßige Vertretung vor den Finanzgerichten solchen Personen vorzubehalten, die die in § 62 Abs. 2 FGO genannten Qualifikationen vorweisen können.

Gesetzgeber hat gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen

Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Vorschriften über die umsatzsteuerliche Nachschau (§ 27b UStG) würden gegen das Zitiergebot des Art. 19 Absatz 1 Satz 2 GG verstoßen, ist dem entgegenzuhalten, dass den angefochtenen Bescheiden keine umsatzsteuerliche Nachschau zugrunde lag und aus einer etwaigen Nichtigkeit des § 27b UStG nicht die Gesamtnichtigkeit des UStG folgt.

Gericht:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.01.2013 - 7 K 7303/11

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