Ein Ehepaar verlangt 877,73 € Schadensersatz, nachdem durch eine angeblich nicht fachgerechte Kastration und Untersuchung zweier Meerschweinchen ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei. Die Tierärztin habe hier fehlerhaft behandelt, so die Ansicht des Ehepaars.

Der Sachverhalt

Die Kläger ließen ihre Meerschweinchen Jack und Socke bei der beklagten Tierärztin kastrieren. Nach 11 Tagen erfolgte ein erneuter Termin bei der Tierärztin. Hierbei wurde eine Verdickung des Hodens bei Jack und Socke festgestellt. Nach Angaben der Tierärztin sei dies auf unzureichende Hygiene und Wundversorgung durch die Kläger entstanden.

Die Klägerin hätte bei Eintreffen in der Praxis noch geäußert, dass sie sich solche Vorwürfe mache, sich die Tiere nicht richtig angesehen hätte und erst eben festgstellt hätte, dass da alles dick wäre.

Es erfolgte eine Operation der Tiere bei der Tierärztin. Rund 9 Tage befanden sich die Tiere in deren Obhut, nachdem sich eine weitere Verschlechterung des Zustands ergab. Die Tiere wurden in die Tierklinik verlegt. Dort verstarb Socke nach kurzer Zeit. Jack überlebte, wurde aber einige Tage stationär behandelt. Die Kläger waren der Ansicht, die Operationsfolgen seien auf eine fehlerhafte tierärztliche Leistung zurückzuführen.

Sie fordern folgenden Schadensersatz:

  • 144,18 € für einen Urlaustag, den der Kläger für die Behandlung in der Tierklinik habe aufwenden müssen,
  • 19,99 € Schadensersatz für einen Tiertransportkorb, der in Obhut der Beklagten beschädigt worden sei und
  • 24 € für die Beschaffung eines neuen Partnertieres für Jack. Der Wert der Meerschweinchen beträgt jeweils etwa 25 €.

Das Urteil des Amtsgerichts Hannover (565 C 11976/14)

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme war das Gericht nicht ausreichend von einem Behandlungsfehler der Tierärztin überzeugt und hat durch Urteil (Az. 565 C 11976/14) die Klage abgewiesen. Die Tierärztin wurde lediglich verurteilt, die Kosten für den beschädigten Tiertransportkorb iHv 19,99 € zu erstatten.

Gerade der Zeitablauf, das Fäden-Ziehen nach 11 Tagen mit klägerseits geschilderten Problemen, die als Allergie statt als Sepsis eingeordnet worden seien, die Mitgabe der Tiere an die Kläger und ein weiterer Besuch bei der Tierärztin nach erst weiteren 5 Tagen, sprechen eher gegen einen tierärztlichen Behandlungsfehler.

Da die Kläger nach den Regeln des Zivilprozesses das Gericht vom Vorliegen einer fehlerhaften Behandlung überzeugen müssen, war die Klage abzuweisen. Die Beschädigung des Tiertransportkorbes in Obhut der Beklagten war zwischen den Parteien unstreitig, so dass insoweit Schadensersatz zu leisten war.

Gericht:
Amtsgericht Hannover, Urteil Az. 565 C 11976/14

AG Hannover
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