Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig sind.

Der Sachverhalt

Gegenstand der Popularklageverfahren ist die Frage, ob der Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 zu mehreren Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) über die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen die Bayerische Verfassung verstößt.

Die Antragsteller

Die Antragsteller machen geltend, der neue Rundfunkbeitrag verstoße u. a. gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 101 Bayerische Verfassung - BV) und den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV). Sie beanstanden, dass die Beitragspflicht unabhängig davon besteht, ob in einer Wohnung oder Betriebsstätte Empfangsgeräte bereitgehalten werden. Es sei nicht gerechtfertigt, einen Rundfunkbeitrag zu verlangen, wenn die Gegenleistung nicht gewünscht werde oder mangels Empfangsgerät nicht in Anspruch genommen werden könne. In Betrieben sei der Rundfunkkonsum zudem die Ausnahme und nicht die Regel.

Der Sache nach handle es sich daher auch nicht um eine Vorzugs-, sondern um eine Gemeinlast in der Form einer Steuer auf Räumlichkeiten, für deren Regelung eine Rechtsetzungsbefugnis der Länder fehle. Da deutliche Mehreinnahmen zu erwarten seien, weite der Gesetzgeber die Finanzierung der Rundfunkanstalten über das notwendige Maß hinaus aus. Im nicht privaten Bereich würden kleine Betriebe sowie Handelsunternehmen mit vielen Verkaufsstätten überproportional belastet. Die Beitragspflicht für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge sei systemwidrig. Die Anzeigepflicht der Beitragsschuldner und der vorgesehene Meldedatenabgleich verletzten das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ebenso wie das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber dem jeweiligen Grundstückseigentümer oder bei Wohnungseigentumsgemeinschaften gegenüber dem Verwalter.

Die Entscheidung des Bayerischer Verfassungsgerichtshof (Az. Vf.8-VII-12,Vf. 24-VII-12)

1. Die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.

2. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben.

3. Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig sind. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen.

4. Im privaten Bereich wird mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst.

5. Mit den näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht im nicht privaten Bereich dem Grunde und der Höhe nach steuern, hält der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien sind hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen.

6. Die Anzeige- und Nachweispflichten, die § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV den Beitragsschuldnern auferlegt, sind verfassungsgemäß. Das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV ist ebenfalls mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Auch die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStV über den einmaligen Meldedatenabgleich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die ausführlichen Entscheidungsgründe können in der -->Pressemitteilung<-- nachgelesen werden.

Gericht:
Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12

Bayerischer VerfGH, PM
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