Für ein Kind, das nach seiner Erstausbildung in Vollzeit erwerbstätig ist und berufsbegleitend studiert, hat ab Januar 2012 keinen Anspruch auf Kindergeld mehr, so das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 5 K 2131/12).

Der Sachverhalt

Nach dem Sachverhalt des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 5 K 2131/12), beendete der Sohn der Klägerin im Juni 2008 seine Erstausbildung zum Bauzeichner, wurde anschließend vom Ausbildungsbetrieb übernommen und begann sodann - nach einem Jahr Berufspraxis - im August 2009 mit einem berufsbegleitenden Studium im Fachbereich Bautechnik/Tiefbau zum staatlich geprüften Techniker. Das Studium beendete er im Juli 2013 mit Erfolg.

Bis Ende Dezember 2011 erhielt die Klägerin für ihren Sohn Kindergeld. Ab Januar 2012 hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf mit der Begründung, dass für ein Kind, das in Vollzeit erwerbstätig sei und nur berufsbegleitend studiere, kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestehe. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wurde Klage erhoben. Diese wurde jedoch abgewiesen.

Das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 5 K 2131/12)

Zur Begründung führte das FG aus, der Gesetzgeber habe mit dem Steuervereinfachungsgesetz vom 1. November 2011 die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld ab dem 1. Januar 2012 neu gefasst und festgelegt, dass ein Kind nach einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium nur berücksichtigt werden könne, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Nach der gesetzlichen Neuregelung sei nur eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden oder ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis unschädlich.

Die Begründung des Gesetzgebers

Der Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder mit Wirkung ab 1. Januar 2012 bewirke eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung, erfordere aber zugleich eine Änderung bei der Berücksichtigung von Kindern mit einer nebenbei ausgeübten Erwerbstätigkeit. Zukünftig solle eine Erwerbstätigkeit nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums unschädlich sein, denn für die Zeit danach bestehe die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten.

Die Vermutung gelte durch den Nachweis als widerlegt, dass sich das Kind in einer weiteren Berufsausbildung befinde und tatsächlich keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Umfang der schädlichen Tätigkeit werde - ausgehend von einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden - im Wege der Typisierung aus Gründen der Rechtsklarheit gesetzlich festgelegt. Danach sei eine Erwerbstätigkeit unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betrage. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis seien ebenfalls unschädlich.

Nach Auffassung des FG hat der Gesetzgeber mit der ab Januar 2012 gültigen Neuregelung auch nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner - bei einer Steuervergütung wie dem Kindergeld weiten - Gestaltungsfreiheit überschritten.

Gericht:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.02.2014 - 5 K 2131/12

FG RLP
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Einkünfte und Bezüge eines Kindes sind um die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung zu vermindern, wenn das Kind bei einem Elternteil mitversichert ist und dieser Elternteil die Beiträge zahlt. Urteil lesen

Urteil - Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat in drei kürzlich veröffentlichten Urteilen klargestellt, dass das an die Eltern ausgezahlte Kindergeld zu deren Einkommen im Sinne sozialrechtlicher Vorschriften zählt. Urteil lesen

Sozialrecht - Wenn ein Kind "wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten" (§ 32 Einkommenssteuergesetz), sind die Eltern auch über die Altersgrenze von 21 bzw. 25 Jahren hinaus berechtigt, Kindergeld zu erhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind aufgrund der Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Urteil lesen

Urteil: Der doppelte Bezug von Kindergeld für ein und dasselbe Kind kann als Steuerhinterziehung bewertet und der überzahlte Betrag im Rahmen einer auf 10 Jahre verlängerten Verjährungsfrist zurückgefordert werden. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de