Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht einen Gutschein nicht als sogenannte Inhaberschuldverschreibung anerkannt, wonach die Verjährungsfrist 30 Jahre betrüge. Die auf dem Gutschein vermerkte Gültigkeitsdauer von 1/2 Jahr war unwirksam.

Der Sachverhalt

Im Jahr 2006 erhielt die Klägerin von der Beklagten einen Gutschein in Höhe von 100,00 € einlösbar für den Wellnessbereich der Beklagten. Diesen Gutschein löste die Klägerin nicht ein, sondern begehrte im Jahr 2011 die Auszahlung des Betrages. Auf dem Gutschein war eine Gültigkeitsdauer von 1/2 Jahr ab Verkaufsdatum vermerkt.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 20.08.2013, Az. 16 S 702/12, die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Vereinfacht dargestellt hat das Landgericht in den Gründen folgendes ausgeführt:

Zunächst ist die auf dem Gutschein vermerkte Gültigkeitsdauer von 1/2 Jahr unwirksam, da diese Ausschlussfrist unterhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist (nach aktuellem Recht beträgt diese grundsätzlich 3 Jahre) liegt. Als Folge bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist, welche jedoch ebenfalls abgelaufen war. Denn der Gutschein wurde im Jahr 2006 erworben, so dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2009 eintrat. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht den Gutschein nicht als sogenannte Inhaberschuldverschreibung anerkannt, wonach die Verjährungsfrist 30 Jahre betrüge, da dieser weder die dafür erforderlichen Formerfordernisse erfüllt noch die bei Verlust des Papiers anwendbaren Vorschriften über die Kraftloserklärung zu den Bedürfnissen der Abwicklung bei Gutscheingeschäften passen.

Gericht:
Landgericht Oldenburg, Urteil vom 20.08.2013 - 16 S 702/12

LG Oldenburg
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