Die mit einem Pferd verunfallte Reiterin hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Tierhalterin, wenn sie nicht beweisen kann, dass der Unfall auf einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren Verhalten des Pferdes beruht, so das Urteil des OLG Hamm.

Das Oberlandesgericht Hamm hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld bestätigt. Das Urteil des 9. Zivilsenats ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof die Beschwerde der Reiterin gegen die nicht zugelassene Revision mit Beschluss vom 19.03.2013 (BGH VI ZR 425/12) zurückgewiesen hat.

Der Sachverhalt

Die klagende Frau mit langjähriger Reiterfahrung verunfallte am 28.12.2007 mit einem von der Beklagten gehaltenen Pferd. Von diesem stürzte sie bei einem unbegleiteten Ausritt in einem Waldgebiet. Sie erlitt schwere Verletzungen, u.a. am Kopf, und ein Unfalltrauma, so dass sie über keine konkrete eigene Erinnerung an das Unfallgeschehen verfügt.

Sie hat behauptet, im Unfall habe sich eine typische Tiergefahr verwirklicht, weil das Pferd unerwartet gescheut und unkontrolliert durchgegangen sei. Zum Sturz sei es gekommen, weil das Tier ins Unterholz durchgebrochen sei, wodurch sei mit einem Ast kollidiert und vom Pferd gefallen sei. Von der Beklagten als Tierhalterin hat sie Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzendgeld in der Größenordnung von 40.000 € und den Ausgleich einer monatlichen Erwerbsminderung von ca. 3.400 €.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm

Die Schadensersatzklage der Klägerin ist erfolglos geblieben. Der 9. Zivilsenat hat die Voraussetzungen einer Tierhalterhaftung der Beklagten gemäß § 833 BGB nicht feststellen können. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass der Unfall auf ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares Verhalten des Pferdes zurückzuführen sei.

Nicht jeder Sturz eines Reiters sei auf ein tierisches Verhalten zurückzuführen, einen Sturz könne auch der Reiter allein verursachen. Zeugen, die das Unfallgeschehen wahrgenommen hätten, gebe es nicht. Mit einem Sachverständigengutachten sei der Unfall mangels hinreichend bekannter Umstände zum Hergang nicht weiter aufzuklären. Auf aussagekräftige Indizien könne sich die Klägerin ebenfalls nicht stützen. Das Verletzungsbild der Klägerin lege nahe, dass sie mit einem Ast oder Baumstamm kollidiert sei, es besage aber nichts darüber, wie es dazu gekommen sei.

Auf die Umstände des Sturzes könne man auch nicht aufgrund des von der Klägerin benutzten Reitweges, an dessen Rand sie verletzt aufgefunden worden sei, schließen. Die Klägerin könne dort unabhängig vom Verhalten des Pferdes an einen Ast oder Baum geraten oder von einem herabfallenden Ast getroffen worden sein.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.09.2012 - 9 U 162/11

OLG Hamm
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