Darauf hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss hingewiesen und damit der beklagten Betreiberin der "Salzgrotte" Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen das sie zur Unterlassung der Werbeaussagen verpflichtende Urteil des Landgerichts Siegen versagt.
Der Sachverhalt
Die Beklagte unterhält als "Salzgrotte" und "SalzKraft-Werk" bezeichnete, künstlich mit Salz ausgestattete Räumlichkeiten. Sie bietet Verbrauchern den Aufenthalt in den Räumen an und hat ihr Angebot im Internet u.a. mit folgenden Aussagen beworben:
Der die Interessen von Wettbewerbern vertretende, klagende Verband hatte die Unterlassung der nach seiner Ansicht irreführenden und daher wettbewerbswidrigen Werbeaussagen verlangt.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm
Die beanstandeten Aussagen, die einen Gesundheitsbezug hätten, seien eine irreführende Werbung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Eine nach dieser Vorschrift unzulässige Werbung liege insbesondere dann vor, wenn Verfahren oder Behandlungen therapeutische Wirkungen beigelegt würden, die sie nicht hätten. Auf dem Gebiet des Gesundheitswesens trage der Werbende die Verantwortung für die objektive Richtigkeit seiner Angabe.
Die Beklagte habe keine wissenschaftlichen Nachweise erbracht
Für die vom klagenden Verband bestrittene Richtigkeit ihrer Aussagen habe die Beklagte keine ausreichenden wissenschaftlichen Nachweise erbracht. Durch die Aussagen habe sie den Besuchern in gesundheitlicher Hinsicht vorteilhafte Wirkungen versprochen, die wissenschaftlich nicht belegt seien.
Themenindex:
Irreführung, Werbeaussage
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 04.10.2012 - I-4 U 124/12
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