Werbeaussagen, nach denen der Aufenthalt in einem künstlich mit Salz ausgekleideten Raum mit einer Linderung von körperlichen Beschwerden verbunden ist, sind irreführend und zu unterlassen. Das hat das OLG Hamm entschieden.

Darauf hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss hingewiesen und damit der beklagten Betreiberin der "Salzgrotte" Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen das sie zur Unterlassung der Werbeaussagen verpflichtende Urteil des Landgerichts Siegen versagt.

Der Sachverhalt

Die Beklagte unterhält als "Salzgrotte" und "SalzKraft-Werk" bezeichnete, künstlich mit Salz ausgestattete Räumlichkeiten. Sie bietet Verbrauchern den Aufenthalt in den Räumen an und hat ihr Angebot im Internet u.a. mit folgenden Aussagen beworben:

"Die Sitzungen im SalzKraft-Werk helfen bei Atemwegsbeschwerden, Hautproblemen, Herz-Kreislauf-Beschwerden und Stress."
"Überzeugen Sie sich von der Heilkraft des Salzes! Die Aufenthalte in der Salzgrotte wirken lindernd und fördernd bei: Allergien, Atemwegserkrankung (z.B. Nase, Hals, Bronchial-Asthma, chronische Entzündung der Bronchien und Lunge), Kopfschmerzen, Migräne, Hauterkrankungen (z.B. Akne, Schuppenflechte, Ausschlag, Entzündungen), Herz-Gefäß-Erkrankungen (z.B. Kreislaufprobleme, Bluthochdruck, Cholesterin), Rheuma, Störungen des Nervensystems, Stress, Erschöpfungszustände, Immunsystemschwäche, Schilddrüsenunterfunktion, Jodmangel, psychosomatische Erkrankungen."
"Salzkraft-Heilkur ...Bei leichten gesundheitlichen Symptomen... SalzKraft-Intensivkur... Zur Behandlung von starken gesundheitlichen Problemen... SalzKraft-Allergie- und Erkältungskur ... Damit Sie schnell wieder durchatmen können. Mineralstoffe stärken Ihr Immunsystem und Ihre Abwehrkräfte."

Der die Interessen von Wettbewerbern vertretende, klagende Verband hatte die Unterlassung der nach seiner Ansicht irreführenden und daher wettbewerbswidrigen Werbeaussagen verlangt.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm

Die beanstandeten Aussagen, die einen Gesundheitsbezug hätten, seien eine irreführende Werbung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Eine nach dieser Vorschrift unzulässige Werbung liege insbesondere dann vor, wenn Verfahren oder Behandlungen therapeutische Wirkungen beigelegt würden, die sie nicht hätten. Auf dem Gebiet des Gesundheitswesens trage der Werbende die Verantwortung für die objektive Richtigkeit seiner Angabe.

Die Beklagte habe keine wissenschaftlichen Nachweise erbracht

Für die vom klagenden Verband bestrittene Richtigkeit ihrer Aussagen habe die Beklagte keine ausreichenden wissenschaftlichen Nachweise erbracht. Durch die Aussagen habe sie den Besuchern in gesundheitlicher Hinsicht vorteilhafte Wirkungen versprochen, die wissenschaftlich nicht belegt seien.

Themenindex:
Irreführung, Werbeaussage

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 04.10.2012 - I-4 U 124/12

OLG Hamm, PM vom 29.01.2013
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