Ein Arzt ist verpflichtet, sich auf seinem Fachgebiet regelmäßig weiterzubilden, so das Urteil des OLG Koblenz. Die Nichtbeachtung einschlägiger Fachliteratur kann zu groben Behandlungsfehler führen und einen Schmerzensgeldanspruch des Patienten auslösen.

Der Sachverhalt

Die Klägerin hatte sich im März 2005 in einem Mainzer Krankenhaus einem gynäkologischen Eingriff unterziehen müssen. Vor der Operation hatte sie darauf hingewiesen, dass sie die üblichen Narkosemittel nicht vertrage. Infolge der Intubationsnarkose litt sie im Anschluss an die Operation drei Tage an heftiger Übelkeit mit Erbrechen.

Wegen dieser und anderer Operationsfolgen klagte sie gegen das Krankenhaus und den operierenden Arzt auf Schmerzensgeld. Das Landgericht Mainz wies die Klage ab, die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hatte nun gegenüber dem Krankenhaus in einem Punkt Erfolg.

Die Entscheidung

Der Senat konnte zwar weder einen Aufklärungsfehler noch einen Behandlungsfehler bei der konkreten Operation feststellen. Die Klage gegen den operierenden Arzt wurde daher auch vom Oberlandesgericht abgewiesen. Die Richter führen in ihrer Entscheidung jedoch aus, die Anästhesie sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden, daher hafte das ebenfalls beklagte Krankenhaus auf Schmerzensgeld. Wegen der bekannten Überempfindlichkeit gegen die üblichen Narkosemittel hätte der Klägerin ein weiteres, die Übelkeit minderndes oder gar völlig unterdrückendes Medikament verabreicht werden müssen.

Lange Zeitspanne zwischen Publikation und Operation

Dass dieser Wirkstoff die Beschwerden lindere, sei mit wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen bereits im Jahre 2004 in einer anerkannten Fachzeitschrift veröffentlicht worden. Dem Anästhesisten hätte daher im März 2005 bekannt sein müssen, dass die Gabe eines dritten Medikaments erforderlich gewesen sei. Die Zeitspanne zwischen Publikation und Operation sei so lang, dass das Versäumnis als grober Behandlungsfehler zu werten sei. Demnach hätte das Krankenhaus nachweisen müssen, dass die Übelkeit auch mit dem Medikament eingetreten wäre. Da dieser Nachweis nicht geführt wurde, verurteilte der Senat das Krankenhaus zur Zahlung des Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,--.

Themenindex:
Schmerzensgeld, Schadensersatz, Arzthaftung, Behandlungsfehler

Gericht:
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 20.06.2012 - 5 U 1450/11

OLG Koblenz, PM
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