Rechtsanwaltskammer Koblenz. Im Urlaub ist der Fahrstil der Einheimischen für Deutsche oft gewöhnungsbedürftig. Vielen Urlaubern sind auch nicht alle Verkehrsregeln des jeweiligen Landes bekannt. Ein Unfall ist daher schnell passiert.

Die Schadensregulierung ist oft weitaus schwieriger als im Inland - besonders wenn man nicht weiß, an wen man sich wenden kann und welche Regelungen man im Ausland beachten muss.

Ganz wichtig ist es zunächst einmal, im Anschluss an den Unfall niemals ein Schriftstück zu unterzeichnen, dessen Inhalt man nicht eindeutig verstanden hat. Man sollte am besten die Polizei hinzuziehen und eine Bestätigung der Unfallaufnahme verlangen, zumindest aber einen Europäischen Unfallbericht anfertigen und vom Unfallgegner unterschreiben lassen. Bei größeren Sachschäden ist es ratsam, schon am Unfallort den Schaden vom ausländischen Versicherer des Unfallgegners begutachten zu lassen. Ist das nicht möglich, empfiehlt es sich Fotos zu machen oder bei einer Werkstatt vor Ort einen Kostenvoranschlag einzuholen.

Wer als Deutscher unverschuldet oder mitverschuldet an einem Unfall in einem EU-Mitgliedstaat beteiligt gewesen ist, kann seine Ansprüche in Deutschland an den sogenannten Schadensregulierungsbeauftragten der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners richten. Wer das ist, erfährt man beim Zentralruf der Autoversicherer (www.zentralruf.de). Es reicht, das Kennzeichen des ausländischen Unfallgegners anzugeben.

Hat man als Geschädigter drei Monate lang vergeblich auf eine Stellungnahme gewartet oder lehnt die Versicherung des Unfallgegners die Regulierung des Schadens ab, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass man auf den Kosten sitzen bleibt. Denn in diesem Fall kann man eine Entschädigungsstelle in Anspruch nehmen, in Deutschland den Verein Deutsche Verkehrsopferhilfe (www.verkehrsopferhilfe.de).

Entspricht auch das Angebot der Entschädigungsstelle nicht den Erwartungen des Geschädigten, bleibt als letzte Option eine Klage gegen den ausländischen Versicherer. Eingereicht werden kann sie am eigenen Wohnort, am Unfallort oder am Sitz des ausländischen Versicherers. Das gerichtliche Urteil richtet sich aber in aller Regel nach dem Recht des Unfallorts.

Was die Leistungen bei der Regulierung von Sachschäden angeht, gibt es zwischen den EU-Ländern große Unterschiede. Beispielsweise kann man nicht überall mit der aus Deutschland bekannten Nutzungsausfallentschädigung und der Erstattung von Mietwagenkosten rechnen.

Heilbehandlungskosten bei Personenschäden werden dagegen von allen Versicherern im EU-Raum übernommen. In manchen Ländern wird jedoch vorausgesetzt, dass die Behandlung vor Ort erfolgt ist. In jedem Fall sollten Verletzungen bereits vor Ort von einem Arzt dokumentiert werden. Unterschiedlich fällt die Gewährung von Schmerzensgeld aus - mitunter auch großzügiger, als es in Deutschland der Fall ist.

Sehr hilfreich ist es, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, der die Schadensregulierung kompetent verfolgt. Anwälte nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.

Rechtsanwälte schützen als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ihre Mandanten vor Rechtsverlusten und begleiten sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend. Sie bewahren ihre Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden und sichern sie vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und vor staatlicher Machtüberschreitung.

Rechtsanwälte haben strenge berufsrechtliche Regelungen zu beachten wie z. B. die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie dürfen das Vertrauen der Mandanten nicht durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz
Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechtsanwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier.

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