Urteil - Die Bildung einer schleimigen Masse (Biofilm) in Trinkwasserleitungen, Einfüllkammer der Waschmaschine oder im Spülkasten der WC-Anlage ist kein Mangel der Mietsache.
Der Sachverhalt
Ein Mieter beschwert sich beim Vermieter, dass sich in der Einfüllkammer der Waschmaschine und im Spülkasten der WC-Anlage eine schleimige Masse absetzt. Im getrockneten Zustand ist der Belag schwarz und hat einen äußerst unangenehmen pentranten Geruch. Er sieht darin einen Mangel der Mietsache und klagt auf Beseitigung der Ursachen.
Die Entscheidung
Nach Auffassung des Amtsgericht Münster liegt ein Mangel der Mietsache nicht vor. Ein Sachverständiger hat in seinem Gutachten im selbständigen Beweisverfahren festgestellt, dass es in allen Trinkwasserleitungen zur Bildung eines sogenannten Biofilms kommt. Dieser Biofilm wird normalerweise nicht bzw. nur selten ausgespült. In der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs und in einschlägigen Hygieneinstituten wurde dieser Biofilm bzw. diese Biofilmausflockung als in keiner Weise gesundheitsschädlich eingestuft. Bis zum Abschluss der Forschungen über dieses Phänomen sind lediglich die Armaturen regelmäßig mechanisch mit der Bürste zu reinigen und Kleinteile, wie Perlatoren und Duschköpfe mit Wasser auszukochen. Unter diesen Umständen sieht das Gericht die Entstehung eines derartigen Biofilms in Trinkwasserleitungen nicht als Mangel der Mietsache an. Die Klage war abzuweisen.
Gericht:
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen 28 C 2750/09
Quelle: Rechtsindex (ka) | Amtsgericht Münster