Mietrecht - Im dem entschiedenen Fall mietete der Vater eines Studenten zum 01.10.2006 ein möbliertes Zimmer in einem am Studienort gelegenen Wohnheim. Der von dem Vermieter verwendete Formularmietvertrag enthielt einen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für beide Parteien für zwei Jahre.

Die Beklagten kündigten den Mietvertrag wegen gesundheitsgefährdender unhygienischer Zustände außerordentlich. Das Amtsgericht und das Berufungsgericht sahen die außerordentliche Kündigung zwar als unwirksam an, nahmen aber hilfsweise eine Beendigung des Mietverhältnisses durch ordentliche Kündigung zum 31.10.2007 an. Hiergegen sträubte sich der Vermieter und verwies auf den Kündigungsausschluss - diesen hielt aber jetzt auch der BGH für unwirksam.

Als Student besteht ein schutzwürdiges Bedürfnis nach einem besonderen Maß an Mobilität und Flexibilität, um auf Unwägbarkeiten des Studienverlaufs und ausbildungsbedingte Erfordernisse eines Ortswechsels angemessen reagieren zu können, erläutern ARAG Experten. Die Richter führten ferner aus, dass  Studenten häufig nach wenigen Monaten feststellen, dass das begonnene Studium nicht das Richtige für sie sei, oder legten in späteren Ausbildungsphasen einen – zum Teil erforderlichen - Auslandsaufenthalt ein. Hinter den Bedürfnissen der Studenten treten die Interessen den Vermieters zurück

Rechtsgrundlagen:
BGB § 307 Abs. 1, § 542 Abs. 1, § 557a

Gericht:
BGH, Az.: VIII ZR 307/08

Quelle: ARAG AG