Mieter haben auch dann keinen Anspruch auf Reinigung der Fenster durch den Vermieter, wenn es sich hierbei um starre Fensterelemente handelt und der Mieter die Fenster nicht persönlich reinigen kann.

Der Sachverhalt

Die Kläger sind Mieter einer Loft-Wohnung eines ehemaligen Fabrikgebäudes. An der Wohnung der Kläger erstreckt sich eine große Fensterfront, bei dem sich nur ein Teil der Fenster öffnen lässt. Derzeit lässt der Vermieter die Fensterfassade zweimal jährlich durch ein Unternehmen auf eigene Kosten reinigen, ohne eine entsprechende Verpflichtung anzuerkennen.

Die Kläger verlangen mit ihrer Klage eine mindestens vierteljährliche Reinigung der nicht zu öffnenden Glassegmente, da diese witterungsbedingt schnell verschmutzen, was den Blick nach außen beeinträchtige und so den Wohnwert mindere und eine Reinigung der starren Teile mit großen Schwierigkeiten verbunden sei.

Die Entscheidung

Die Revision vor dem Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 188/16) blieb ohne Erfolg. Die Reinigung der Flächen der Mietwohnung einschließlich der Außenflächen der Wohnungsfenster, zu denen auch etwaige nicht zu öffnende Glasbestandteile sowie die Fensterrahmen gehören, obliegt grundsätzlich dem Mieter, soweit die Mietvertragsparteien - wie hier - keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Denn der Vermieter schuldet dem Mieter keine Erhaltung der Mietsache in einem jeweils gereinigten Zustand. Bloße Reinigungsmaßnahmen sind dementsprechend nicht Bestandteil der Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht des Vermieters.

Auf den vom Berufungsgericht (LG Mainz, Az. 3 S 21/16) in den Mittelpunkt seiner abweichenden Beurteilung gestellten Gesichtspunkt, ob die Reinigung der Fensterflächen vorliegend vom Mieter persönlich geleistet werden kann, kommt es nicht an. Sollte dies nicht der Fall sein, kann sich der Mieter beispielsweise professioneller Hilfe bedienen.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.08.2018 - VIII ZR 188/16

Patrick Kampa
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