Verletzt sich ein Mieter infolge eines Mangels der Mietwohnung, haftet meist der Vermieter. Allerdings muss der Mangel der Wohnung die Verletzung direkt verursacht haben. Stürzt eine Mieterin, weil sie sich wegen eines herunterfallenden, defekten Rollladens erschreckt hat, haftet der Vermieter nicht.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall, worüber der D.A.S. Leistungsservice informiert, hat die Mieterin einer Doppelhaushälfte gegenüber ihrem Vermieter moniert, dass ein Rollo auf der Gartenseite schwergängig sei. Der Vermieter unternahm nichts. Zwei Wochen später befand sich die Mieterin gerade auf der Treppe zur Gartenterrasse, als das Rollo sich offenbar von selbst löste und herunterfiel.

Durch dieses laute Geräusch erschrak die Mieterin so sehr, dass sie ausrutschte. Dabei stützte sie sich mit der Hand ab und zog sich am Handgelenk einen Teilbänderriss und einen Knorpelschaden zu. Sie verklagte daraufhin ihren Vermieter vor dem Amtsgericht Schwabach und verlangte 10.000 Euro Schmerzensgeld sowie 52.000 Euro für den sogenannten Haushaltsführungsschaden, da sie ihren Haushalt nicht mehr selbst führen könne.

Der Prozessverlauf

Das Amtsgericht Schwabach (Urteil, Az. 7 S 5872/17) hat die Klage abgewiesen. Das Amtsgericht sah es bereits als zweifelhaft an, ob der Vermieter eine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt hat, dass er das defekte Rollo nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt reparieren ließ. Jedenfalls sei aber die Verletzung der Mieterin nicht auf eine Pflichtverletzung des Vermieters zurückzuführen, sondern es habe sich hier das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht.

Laute Geräusche gehören nach Ansicht des Amtsgerichts Schwabach zur Alltagswirklichkeit, so dass ein Erschrecken über ein lautes plötzliches Geräusch dem Risikobereich der Mieterin zuzurechnen sei. Damit gab sich die Mieterin nicht zufrieden und ging in Berufung.

Die Entscheidung

Auch die Berufung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 4 C 1343/16) blieb ohne Erfolg. Zwar umfasse die Pflicht des Vermieters, Mängel zu beseitigen, grundsätzlich auch den Schutz von Leib und Leben. Aber: Der Mangel sei hier nur indirekt für den Schaden verantwortlich. Dies sei nicht ausreichend.

Die Pflicht des Vermieters, Mängel an der Mietsache zu beseitigen, umfasse grundsätzlich auch den Schutz von Leib und Leben. Vorliegend seien die geltend gemachten Verletzungen zwar noch vom Schutzzweck der Norm umfasst, jedoch nicht mehr adäquat zurechenbar.

Kein Kausalzusammenhang

Es könne zwar durchaus passieren, dass jemand aufgrund eines lauten Geräusches erschrecke und in Folge dessen eine unwillkürliche Bewegung mache. Eine solche Überreaktion gehöre aber zum allgemeinen Lebensrisiko und sei nicht adäquat verbunden mit dem Defekt des Rollos, da sich vorliegend mehrere unglückliche Umstände aneinander gereiht hätten, welche letztlich zu der Verletzung der Klägerin führten.

Eine Haftung des Vermieters wäre aus Sicht des Gerichts nur in Frage gekommen, wenn das Rollo die Frau direkt getroffen hätte. Dies war aber hier nicht der Fall.

Themenindex:
Kausalzusammenhang, Vermieterhaftung

Gericht:
Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 18.06.2018 - 4 C 1343/16

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