Urteil: Der Vermieter darf Nebenkosten nur nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit abrechnen. Überhöhte Kosten muss der Mieter nicht zahlen.

Mieter müssen zwar die Betriebkosten für ihre Wohnung tragen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Sind jedoch einzelne Kostenpositionen deutlich höher, als ortsübliche Vergleichskosten, so kann der Mieter die Zahlung verweigern, entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Amtsgericht Köln (Az.: 203 C 74/08).

Im verhandelten Fall fielen für die Position Gebäudereinigung 36 Cent, für die Position Aufzugswartung 31 Cent pro Monat und Quadratmeter an. Dies sei deutlich höher als in vergleichbaren Wohnanlagen, beklagte sich der Mieter. Und bekam vor Gericht Recht.

Als Anhaltspunkt für angemessene Kosten zogen die Richter den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes heran, berichtet Immowelt.de. Dieser weise als Obergrenze kosten von 23 Cent (Reinigung) und 19 Cent (Aufzugswartung) pro Quadratmeter und Monat aus. Zwar könne der Betriebskostenspiegel des Mieterbundes nur begrenzt als Maßstab herangezogen werden, die Richter kamen jedoch trotzdem zu dem Schluss, dass die vom Vermieter abgerechneten Beträge nicht mehr ortsüblich und angemessen seien, da alle dem Gericht bekannten Vergleichswerte nicht nur geringfügig sondern deutlich überschritten wurden. Deshalb könne der Vermieter von seinem Mieter nicht diese überhöhten Kosten fordern.

Quelle: Immowelt.de