Das Ausschütteln von Decken gehört zum normalen mietvertraglichen Gebrauch einer Wohnung. Dies gelte aber nur dann, wenn sichergestellt wird, dass sich keine Gegenstände in der Decke befinden und sich unterhalb des Fensters keine Personen aufhalten.

Der Sachverhalt

Die beklagten Mieter haben aus dem Fenster der Wohnung eine Decke ausgeschüttelt, aus der nicht nur Staub, sondern auch Abfallgegenstände in Form von Hundeknochen, Zahnstocher und Slipeinlagen in den Hof gefallen sind und dort eine Besucherin getroffen haben.

Der Vermieter beantragte, dass die beklagten Mieter verurteilt werden es zu unterlassen, Decken aus dem Fenster der Wohnung zu schütteln, und insbesondere beim Ausschütteln Gegenstände auf die Besucher des Hauses zu werfen.

Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 424 C 28654/13)

Das AG München verurteilte die beklagten Mieter zukünftig keine Decken aus dem Fenster zu schütteln, wenn sich andere Personen unterhalb des Fensters befinden.

Das Ausschütteln von Decken gehöre zwar zum normalen mietvertraglichen Gebrauch der Wohnung. Dies gelte aber nur dann, wenn sichergestellt wird, dass sich keine Gegenstände in der Decke befinden, die dann herunterfallen und den Raum unterhalb des Fensters verschmutzen. Auch muss sichergestellt sein, dass sich keine Personen unterhalb des Fensters befinden.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 12.05.2014 - 424 C 28654/13

AG München
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Ein Vermieter kann vom Mieter unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Nach einem Urteil des BGH vom 20. 6. 2007 droht Mietern laut Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse jetzt jedoch hier eine Erhöhungsfalle. Urteil lesen

11.06.2007 - Energiesparen ist in aller Munde und sinnvoll. Will jedoch ein Vermieter nach einer Modernisierung die Miete erhöhen, so muss er die künftige Energieeinsparung seinen Mietern plausibel darlegen - erläutert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse. Andernfalls läuft das Erhöhungsverlangen ins Leere. Urteil lesen

Die Wirksamkeit einer Mieterhöhungserklärung des Vermieters wegen Modernisierungsmaßnahmen setzt neben einer Berechnung der Mieterhöhung aufgrund der entstandenen Kosten auch voraus, dass die Erhöhung gegenüber dem Mieter im Einzelnen erläutert wird. Urteil lesen

BGH, Urteil vom 18.07.2007 - VIII ZR 285/06 An die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsbegehrens hat der Gesetzgeber erhebliche formelle Anforderungen geknüpft. Beachtet sie der Vermieter nicht, kann das Erhöhungsverlangen unwirksam sein, sagt Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de