Schimmelbildung und Feuchtigkeit in der Wohnung ist nach h.M. als erheblicher Mangel der Mietsache anerkannt und ist ein tauglicher Kündigungsgrund, so das Urteil des LG Osnabrück. Grundsätzlich müsse der Mieter einen solchen Mangel darlegen und beweisen.

Gemäß § 543 Abs. 2, Nr. 1 BGB ist eine außerordentliche Kündigung dann begründet, wenn ein erheblicher Sachmangel i.S.v. § 536 BGB vorlag und dadurch die Tauglichkeit und der Gebrauch der Mietsache entzogen bzw. erheblich beeinträchtigt wurde (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Auflage, § 543 Rn. 18).

Ein solcher Mangel ist zwischen den Parteien unstreitig. In der Wohnung war erheblicher Schimmelbefall vorhanden. Dies hat der Sachverständige anlässlich seiner Ortstermine festgestellt. Ein tauglicher Kündigungsgrund lag daher dem Grunde nach vor.

Schimmelbildung und Feuchtigkeit in der Wohnung ist in nach h.M. als erheblicher Mangel der Mietsache anerkannt (vgl. LG Berlin GE 2009, 845; GE 1989, 149; LG Hamburg ZMR 2008, 456; AG Charlottenburg GE 2007, 1387; Blank in Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Auflage, § 536 Rn. 27).

Der Mieter muss grundsätzlich einen solchen Mangel darlegen und beweisen (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 543 Rdnr. 57). Dies war hier jedoch nicht nötig, da die Mängel unstreitig vorlagen.

Zur Beweislastverteilung

Das Kündigungsrecht des Mieters ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel zu vertreten hat (Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage, § 543 Rn. 25). Hinsichtlich der Frage, ob der Mieter den Mangel zu vertreten hat, gelten dabei die Grundsätze zur Beweislastverteilung bei ungeklärter Schadensursache (Blank in Schmidt-Futterer, a.a.O., § 543 Rn. 25). Danach trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass der Mangel in den Verantwortungsbereich des Mieters fällt. Erst wenn dies nachgewiesen ist, muss der Mieter darlegen und beweisen, dass er diesen Mangel nicht zu vertreten hat.

Gericht:
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 19.10.2011 - 1 S 203/10

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