Mietnebenkosten: Immer wieder finden Mieter in der Nebenkostenabrechnung ihres Vermieters Positionen, deren Berechtigung ihnen auf den ersten Blick zweifelhaft erscheinen. Grundsätzlich muss im Mietvertrag geregelt sein, was zu den Nebenkosten zählt.

Den Rahmen gibt die Betriebskostenverordnung vor. Dort wird aufgezählt, welche laufenden Kosten Vermieter abrechnen dürfen.

So sind beispielsweise einmalige Ausgaben für Reparaturen oder Instandhaltung keine Betriebskosten.
Wartungskosten dürfen laut Gesetz in der Regel nur für Heizung und Aufzug umgelegt werden.

Quelle Bausparkasse weist jetzt auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hin, nach dem auch wiederkehrende Kosten für die Überprüfung einer Elektroanlage zu den Betriebskosten zählen können (Urteil vom 14.Februar 2007, Az. VIII ZR 123/06).

Voraussetzung: die Kosten sind als "sonstige Betriebskosten" im Mietvertrag aufgeführt.

Die Richter des BGH argumentierten, dass es sich bei der regelmäßigen Überprüfung elektrischer Anlagen eines Mietobjektes nicht um solche Kosten handele, die der Mängelbeseitigung dienten, sondern um Vorsorgemaßnahmen des Vermieters. Diese sind somit als Betriebskosten umlagefähig, wenn sie "regelmäßig anfallen und nicht durch eine konkret aufgetretene Störung veranlasst worden sind". Andernfalls wäre es eine Instandsetzung, die nicht umlagefähig ist.