Eine Modernisierungsankündigung verlangt nicht, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen in der Ankündigung beschrieben und jede Auswirkung mitgeteilt werden muss. Die Ankündigung muss dem Mieter eine zureichende Kenntnis darüber vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisierung verändert wird.

Der Sachverhalt

Die klagenden Vermieter sind zusammen mit weiteren Personen Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in München. Sie beabsichtigen, an der Westseite des Hauses Balkone anzubringen und beanspruchen vom beklagten Mieter die Duldung dieser Anbringung. Hierzu kündigten sie dem Mieter stichwortartig die durchzuführenden Baumaßnahmen, und zwar unter anderem "Installation von Heizung und Elektroinstallation im betroffenen Wandbereich", das Datum des vorgesehenen Baubeginns, die mit 6 Wochen geplante Bauzeit sowie den Betrag der voraussichtlichen Mieterhöhung schriftlich an.

Zugleich wurde dem Mieter mitgeteilt, dass für die Arbeiten innerhalb der Wohnungen eine Bauzeit von fünf Tagen zuzüglich Malerarbeiten nach einer Trockenzeit von einer Woche veranschlagt werde. Die gemäß § 554 Abs. 2 BGB auf Duldung der Baumaßnahmen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.

Die Entscheidung

Die dagegen gerichtete Revision des Mieters ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der mit der Modernisierungsankündigung verfolgte Zweck nicht verlangt, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen in der Ankündigung beschrieben und jede Auswirkung mitgeteilt wird. Die Ankündigung muss dem Mieter eine zureichende Kenntnis darüber vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisierung verändert wird und wie sie sich auf den zukünftigen Mietgebrauch und die zu zahlende Miete auswirkt.

Hierfür genügt es, wenn die Ankündigung den Mieter, der die baulichen Gegebenheiten der Wohnung kennt, in die Lage versetzt, sich ein realitätsnahes Bild von den beabsichtigten baulichen Maßnahmen zu machen. Diesen Anforderungen ist das Ankündigungsschreiben im vorliegenden Fall gerecht geworden, so dass der Mieter die Modernisierungsmaßnahmen zu dulden hat.

Die Meinung des Deutschen Mieterbundes


Der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, kommentiert die Karlsruher Entscheidung folgendermaßen: „Es ist problematisch, dass die Vereinfachung der Rechtslage auf Kosten der Mieter geschieht. Sie können nicht mehr frühzeitig detaillierte Informationen verlangen, wann, wo und wie in ihrer Wohnung modernisiert wird. Richtig ist aber, dass keine überspannten Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung gestellt werden dürfen."

Vorinstanzen:
AG München - Urteil vom 15. Oktober 2009 - 472 C 13274/09
LG München I - Urteil vom 23. Juni 2010 - 15 S 22014/09

Gericht:
BGH, Urteil vom 28. September 2011 - VIII ZR 242/10

Redaktion Rechtsindex
PM BGH Nr. 147/2011
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