Berlin (DAV). Wenn nach einer Modernisierung die Miete steigt, so ist das auch für einen Hartz IV-Empfänger zumutbar, wenn der Leistungsträger die erhöhte Miete übernimmt. Über dieses Urteil des Kammergerichts Berlin vom 10. Mai 2007 (AZ: 8 U 166/06) informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Vermieter kündigte Modernisierungsmaßnahmen an. Die Miete sollte aufgrund der Maßnahmen von rund 110 Euro auf 210 Euro steigen. Die Nebenkosten ohne Strom und Gas betrugen etwa 50 Euro. Die Mieterin hielt das für unzumutbar: Als Hartz IV-Empfängerin beziehe sie Leistungen lediglich in Höhe von 522,64 Euro.

Die Berliner Richter sahen darin keine unzumutbare Härte. Entscheidend sei, dass der Mieterin nach Abzug der Miete eine Summe bleibe, die ihr ermögliche, den bisherigen Lebensstandard in etwa zu halten. Als Empfängerin von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) habe sie Anspruch darauf, dass Kosten für Wohnung und Heizung in angemessenem Umfang übernommen würden. Was angemessen sei, werde nach SGB II durch eine Verordnung geregelt. Diese Verordnung der zuständigen Berliner Behörde habe als Richtwert für einen Ein-Personen-Haushalt eine Bruttowarmmiete von 360 Euro festgelegt. Im vorliegenden Fall blieben der Mieterin also nach der Mieterhöhung auf 260 Euro inklusive Nebenkosten noch 100 Euro für Strom und Gas. Sie habe nicht dargelegt, dass das nicht ausreiche.

Bei Streitigkeiten über Mietkosten ist es ratsam, sich an eine Anwältin oder einen Anwalt zu wenden. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien benennt die Deutsche Anwaltsauskunft unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14ct./Min.) oder man sucht selbst unter www.mietrecht.net
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de