Nebenkosten - Die verschwägerten Parteien erwarben gemeinsam ein Anwesen in Griechenland. Die Klägerin verlangte Zahlungen für die geleistete Gartenarbeit, sowie anteilige Nebenkosten. Beides wurde mangels vertraglicher Grundlage und fehlenden Quittungen vom Landgericht Coburg abgewiesen.
Sachverhalt:
Die Parteien sind verschwägert und erwarben gemeinsam ein Ferienanwesen in Griechenland. Die Klägerin wollte Zahlungen für die von ihr geleistete Pflege des Gartens in diesem Anwesen sowie anteilige Nebenkosten für Strom, Trink- und Brauchwasser, Heizöl, Dienstleistungen und Reparaturen von ihrer Schwägerin einklagen. Die Beklagte brachte vor, dass die verbrauchsabhängigen Kosten nach dem konkreten Verbrauch abgerechnet werden sollten. Die Klägerin halte sich wesentlich längere Zeit in Griechenland auf. Darüber hinaus habe ihre Schwägerin keine Belege für die Nebenkosten vorgelegt.
Gerichtsentscheidung:
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Für eine Kostenbeteiligung an den von der Klägerin erbrachten Gartenarbeiten sieht das Gesetz keine Grundlage vor. Es gab weder eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Schwägerinnen, noch griff eine andere Anspruchsgrundlage ein. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Beklagte sich zunächst ebenfalls gärtnerisch in Griechenland betätigt hatte. Die Klägerin war mit dem Ergebnis jedoch nicht zufrieden. Daraufhin stellte die Beklagte ihre gärtnerischen Bemühungen nachvollziehbarerweise ein.
Auch hinsichtlich der Nebenkosten hat das Gericht die Klage abgewiesen, da die Klägerin keine Quittungen vorgelegt hatte. Die Tochter der Klägerin als Zeugin konnte im Wesentlichen nur wiedergeben, was ihre Mutter gesagt hatte. Auf dieser Grundlage konnte das Gericht nicht überzeugt werden. Es wäre für die Klägerin notwendig gewesen, eine Gesamtkostenaufstellung und entsprechende Quittungen zur Akte zu reichen.
Fazit:
Ohne ordnungsgemäße Aufstellung und Belege für die angefallenen Kosten gibt es kein Geld vor hiesigen Gerichten – auch wenn das betroffene Anwesen in Griechenland liegt.
Gericht:
Landgericht Coburg, Urteil vom 18.08.2009; Az. 22 O 43/09; rechtskräftig
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