Google darf auf Kunden-Anfragen an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse nicht mit einer automatisch erzeugten Standardantwort reagieren, die Verbraucherinnen und Verbraucher lediglich auf Hilfeseiten und andere Kontaktmöglichkeiten verweist.

Das hat das Kammergericht Berlin (Az. 23 U 124/14) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Internetkonzern entschieden und bestätigt damit die Entscheidung des Landgerichts.

Der Sachverhalt

Die von Google im Impressum genannte Email-Adresse entpuppte sich allerdings als "toter Briefkasten". Kunden, die eine E-Mail schickten, bekamen eine automatisch generierte Antwort mit dem Hinweis: "Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können." Google verwies in der Antwort-Mail vor allem auf seine Hilfeseiten, über die "gegebenenfalls" auch Kontaktformulare erreichbar seien. Der Verbraucherzentrale Bundesverband verlangt Unterlassung.

Die Entscheidung

Es besteht ein Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 UKIaG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKIaG kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze).

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, der zur Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG ergangen ist, haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Zusammenfassung

Die Verbraucherschützer fassen zusammen, dass die Angabe einer E-Mail-Adresse, bei der erklärtermaßen ausgeschlossen sei, dass Google vom Inhalt der eingehenden E-Mails Kenntnis erlangt, keine individuelle Kommunikation ermögliche. Diese werde im Gegenteil verweigert. Auch mit einem für alle Fälle von Anfragen vorformulierten Standardschreiben werde das Kommunikationsanliegen des Kunden letztlich nur zurückgewiesen.

Kommerzielle Betreiber von Webseiten sind nach dem Telemediengesetz dazu verpflichtet, ihren Kunden eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen - zum Beispiel, für Fragen zum Vertrag oder zu den angebotenen Produkten. Dafür müssen sie eine E-Mail-Adresse angeben. Das Urteil des Kammergerichts ist noch nicht rechtskräftig.

Gericht:
Kammergericht Berlin, Urteil vom 23.11.2017 - 23 U 124/14

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband
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