Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Facebook Ireland Ltd. (Facebook) die personenbezogenen Daten deutscher WhatsApp-Nutzer vorerst nicht auf der Grundlage der bisher abgeforderten Einwilligung erheben und speichern darf (5 Bs 93/17).

Damit bestätigt es die vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg, das einen Eilantrag von Facebook gegen eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit (Datenschutzbeauftragter) abgelehnt hatte (13 E 5912/16).

Der Sachverhalt

Am 25. August 2016 gab WhatsApp Inc. eine Aktualisierung seiner Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien bekannt. Die Antragstellerin beabsichtigt, aufgrund dieser Aktualisierung bestimmte WhatsApp-Daten für bestimmte Zwecke (u.a. Werbung) zu erheben.

Die WhatsApp-Nutzer wurden beim Aufruf von WhatsApp über die Aktualisierungen informiert und um Zustimmung gebeten. Dabei bestand auch die Möglichkeit für Bestandskunden die Entscheidung über die Zustimmung bis zu 30 Tagen zurückzustellen, nach Ablauf der 30 Tage musste der Nutzer sich aber entscheiden, ob er den aktualisierten WhatsApp-Bedingungen zustimmen oder den Dienst nicht weiter nutzen wollte. 

Mit Datum vom 23. September 2016 erließ der Datenschutzbeauftragte eine Anordnung, mit der u.a. untersagt wird, die personenbezogenen Daten deutscher WhatsApp-Nutzer zu erheben und zu speichern, soweit und solange eine gegenüber der Antragstellerin durch den jeweiligen Betroffenen erteilte und den Anforderungen des § 4a BDSG entsprechende Einwilligung nicht vorliegt. Der Datenschutzbeauftragte ordnete die sofortige Vollziehung dieser Anordnung an.

Die Entscheidung

Zur Begründung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschluss, Az. 5 Bs 93/17) im Wesentlichen ausgeführt: Es sei offen, ob die beanstandete Untersagungsverfügung rechtmäßig sei. Offen sei insbesondere, ob deutsches Datenschutzrecht zur Anwendung gelange und - wenn ja - ob der Datenschutzbeauftragte gegen Facebook mit Sitz in Irland vorgehen dürfe. Der Europäische Gerichtshof hat bisher über das Vorabentscheidungsersuchen nicht entschieden, so dass die aufgeworfene Frage unionsrechtlich nicht geklärt ist.

In diesem Fall erweise sich die beanstandete Untersagung allerdings nicht als offensichtlich rechtswidrig. Denn die seit August 2016 abgeforderte Zustimmung der WhatsApp-Nutzer zu den neuen Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien entspreche voraussichtlich nicht den deutschen Datenschutzvorschriften. Gemäß § 38 Abs. 5 BDSG kann die Aufsichtsbehörde zur Gewährleistung der Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer oder organisatorischer Mängel anordnen.

Die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Interessenabwägung führe zu einem Überwiegen der Interessen deutscher WhatsApp-Nutzer am Schutz ihrer personenbezogenen Daten. 

Gericht:
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.02.2018 - 5 Bs 93/17

OVG Hamburg, PM
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