In der Rechtsprechung wird mehrfach eine Schadenshöhe von 200 € für einen in die Tauschbörse eingestellten Titel als angemessen erachtet. Dieser Bewertung schloss sich das OLG Frankfurt a.M. nunmehr unter Orientierung an verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet an.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine aktuelle Entscheidung (Az. 11 U 115/13) zur Frage des Schadenersatzes sowie der Erstattung von Abmahnkosten bei der Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse für Musik (sog. Filesharing) getroffen.

Der Sachverhalt

Die Beklagte stellte einen in den aktuellen Charts befindlichen Titel, für den der Klägerin als Tonträgerherstellerin das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung zustand, mittels eines Filesharing-Programms für eine unbestimmte Anzahl von Nutzern zum kostenlosen Download zur Verfügung.

Sie wurde hierfür von der Klägerin abgemahnt und sodann auf den sog. „fiktiven Lizenzschaden" und die Abmahnkosten gerichtlich in Anspruch genommen. Bei dem fiktiven Lizenzschaden handelt es sich gemäß § 97 II Urhebergesetz um den Betrag, der an den Urheber hätte gezahlt werden müssen, wenn er eine Erlaubnis zur Nutzung des Downloads gegeben hätte.

Das Landgericht sprach der Klägerin unter Hinweis auf Erfahrungswerte 150 € Lizenzschaden und Abmahnkosten zu, wobei es die Abmahnkosten gemäß § 97a II Urhebergesetz als auf 100 € gedeckelt ansah.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 11 U 115/13)

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin führte nunmehr zu einer Teilabänderung der landgerichtlichen Entscheidung. Das OLG nahm hierzu bezüglich der Schadenshöhe eine „Lizenzanalogie" gemäß § 97 II Urhebergesetz und eine Schätzung nach § 287 ZPO vor. Mangels unmittelbar für Filesharing-Fälle anwendbaren Tarifen, so das OLG weiter, werde in der Rechtsprechung zum Vergleich teilweise auf verschiedene Tarife der GEMA Bezug genommen, teilweise dieser Ansatz auch gänzlich abgelehnt.

Unabhängig von der Herleitung werde in der Rechtsprechung jedoch mehrfach ein Betrag von 200 € für einen in die Tauschbörse eingestellten Titel als angemessen erachtet. Dieser Bewertung schloss sich das OLG nunmehr unter Orientierung an verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet an.

Eine Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs für Abmahnkosten nahm das OLG indes nicht an, da aufgrund der weltweit wirkenden "Paralleldistribution" im Rahmen der Internet-Tauschbörse eine erhebliche Rechtsverletzung - nicht nur unerhebliche wie § 97a II Urhebergesetz fordere - vorliege.

Rechtsgrundlagen:
§ 97 Abs. 2 Urhebergesetz
§ 97a Abs. 2 Urhebergesetz
§ 287 Abs. 1 ZPO

Gericht:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.07.2014 - 11 U 115/13

Vorinstanz:
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.11.2013 - 2-3 O 39/13

OLG Frankfurt am Main, PM
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