Die Beteiligten sind Eheleute, die um die Mietkosten für die vormals gemeinsam genutzte Wohnung streiten. Die Ehefrau hatte sich getrennt und ist aus der Wohnung ausgezogen. Der Ehemann ist der Ansicht, die Ehefrau schulde die hälftige Beteiligung. Wie und wann man sich beteiligen muss, hat das OLG Köln zusammengefasst.

Aus der Entscheidung

Scheitert die Ehe und kommt es zur Trennung, lebt im Falle des Ausziehens eines der Partner aus der ehelichen Wohnung zwar automatisch die Grundregel des § 426 Abs. 1 BGB auf, so dass die Mietzinsen im Innenverhältnis hälftig zu tragen sind 1.

Nutzt ein Ehegatte nach der Trennung eine gemeinsam angemietete Wohnung allein weiter, trägt er im Innenverhältnis die Miete allein, denn es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, aus dem regelmäßig wiederkehrend Nutzungen gezogen werden; diese Nutzungen zieht indes nach der Trennung nur noch der in der Ehewohnung verbliebene Partner 2. Da dieser die Möglichkeit hätte, eine andere Wohnung zu mieten (an deren Kosten sich der Ehegatte ebenfalls nicht beteiligen müsste), muss für die fortlaufende Nutzung der Ehewohnung nach Trennung gleiches – also die Kostentragung nur durch den Nutzer – gelten 3.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass einem – selbst gewünschten – sofortigen Verlassen der Ehewohnung, die gegenüber dem Vermieter zu beachtende Kündigungsfrist entgegensteht. Der in der Wohnung verbleibende Partner ist daher auch bei eigenem Auszugswunsch aus wirtschaftlichen Gründen gehalten, die vormalige Ehewohnung bis zur Kündigung weiter zu nutzen. In diesem Fall einer "aufgezwungenen" Wohnung gilt, dass dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten zunächst eine Überlegensfrist zur Fortführung der Wohnung zugebilligt wird, die gemeinhin mit etwa drei Monaten bemessen wird 4.

Entscheidet er sich dann dafür, die Wohnung gemeinsam mit dem ausgezogenen Ehegatten zu kündigen, so ist der ausgezogene Ehegatte für die gesamte Restdauer der Mietzeit – und zwar einschließlich der Überlegenszeit – an den Mietkosten beteiligt, jedoch mit der Maßgabe, dass dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten vorab derjenige Teil der Miete für die gemeinsame Wohnung allein zuzurechnen ist, den er als Miete für die Nutzung einer anderweitigen, allein angemieteten Wohnung fiktiv erspart. Nur der überschießende Teil ist hälftig von dem anderen, aus der Ehewohnung bereits ausgezogenen Ehegatten zu tragen 5.

Gericht:
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 12.07.2018 - 10 UF 16/18


1 OLG Dresden, Beschl. v. 17.05.2002 – 20 W 631/02, FamRZ 2003, 158; Eder (Hrsg.), Familienvermögensrecht (2016), § 3, Rn. 125
2 vgl. Eder (Hrsg.), Familienvermögensrecht (2016), § 3, Rn. 126
3 OLG München, Urt. v. 14.07.1995 – 21 U 5880/94, FamRZ 1996, 291; OLG Dresden, Beschl. v. 17.05.2002 – 20 W 631/02, FamRZ 2003, 158
4 etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.03.2010 – 22 U 142/09, FamRZ 2011, 375
5 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.03.2014 – 2 UF 4/14, FamRZ 2014, 1296; Eder (Hrsg.), Familienvermögensrecht (2016), § 3, Rn. 128