Das Oberlandesgericht Oldenburg hat den Unterhaltsanspruch einer eigentlich unterhaltsberechtigten Frau verneint, weil sie nach der Trennung einen Minijob angenommen hat, dies jedoch vor Gericht verschwiegen hat. Vor Gericht sei man zur Wahrheit verpflichtet.

Der Sachverhalt

Die Ehefrau hatte nach der Trennung einen Minijob angenommen. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Aurich verlangte sie Trennungsunterhalt von ihrem Mann, verschwieg aber, dass sie eigene, wenn auch geringe, Einkünfte hatte. Auf den Hinweis des Gerichts, dass nicht plausibel sei wovon sie lebe, erklärte sie, Verwandte würden ihr Geld leihen, das sie aber zurückzahlen müsse.

Der Ehemann hatte indes inzwischen erfahren, dass seine Frau einer Arbeit nachging. Er wies im Prozess darauf hin und konnte sogar eine Zeugin benennen. Die Frau musste ihre Angaben korrigieren und räumte ein, monatlich 450,- Euro zu verdienen. Eine Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruchs hatte das Amtsgericht abgelehnt.

Die Entscheidung

Der Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat den Unterhaltsanspruch der eigentlich unterhaltsberechtigten Frau verneint. Vor Gericht sei man zur Wahrheit verpflichtet (§ 138 Abs. 1 ZPO). Hinzu komme, dass das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht sei (§ 242 BGB). Eine Inanspruchnahme des Mannes trotz der falschen Angabe wäre daher grob unbillig.

Nach Auffassung des Senats ist aufgrund der bewusst unwahren Angaben der Ehefrau ihr Trennungsunterhaltsanspruch jedenfalls für Zeit von September 2016 bis Dezember 2016 verwirkt. Für die Zeit ab Januar 2017 besteht aufgrund mangelnder Bedürftigkeit der Ehefrau ohnehin kein Trennungsunterhaltsanspruch mehr.

Die Versagung des Unterhaltsanspruchs treffe die Frau auch nicht unangemessen hart. Das Trennungsjahr ist bereits vorbei, so dass von ihr trotz der Betreuung des sechsjährigen Sohns eine Erwerbstätigkeit von 30 Wochenstunden erwartet werden kann. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 22.08.2017 - 3 UF 92/17

OLG Oldenburg, PM 51/2017
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