Für regelmäßige tageweise Besuche beim getrennt von der Familie lebenden Vater kann ein Kind anteilig Sozialgeld beanspruchen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem jetzt veröffentlichten Urteil im Fall eines Klägers und seiner getrennt lebenden Eltern aus Essen entschieden.

Der Sachverhalt

Der 2002 geborene Kläger bezieht als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter ebenso Hartz – IV-Leistungen wie sein getrennt von der Familie lebender Vater. Bei ihm sollte sich der Kläger auf Anordnung des Familiengerichts Essen für bestimmte Zeiträume aufhalten. Der Vater des Klägers hatte deshalb beim zuständigen Job Center Essen beantragt, für jeden Tag, den sein Sohn bei ihm verbringt, 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes gemäß SGB II zu zahlen. Der Antrag blieb ebenso erfolglos wie die anschließende Klage beim Sozialgericht Duisburg. Das Sozialgericht argumentierte, neben den bereits er brachten Leistungen an Mutter und Sohn bestehe kein Anspruch auf Leistungsgewährung. Ebenso wenig könne der Vater zusätzliche Leistungen geltend machen, da ihm etwa Fahrtkosten nicht entstünden.

Die Entscheidung

Dieser Ansicht sind die Essener Richter nicht gefolgt. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, es genüge, dass Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag bei einem Elternteil wohnen, um eine so genannte temporäre Bedarfsgemeinschaft anzunehmen. Dem Kläger steht daher nach Ansicht der Richter Sozialgeld in Höhe von 1/30 des Monatsbetrags für solche Tage zu, für die er nachweisen kann, dass er sich überwiegend - in der Regel länger als zwölf Stunden pro Kalendertag - bei dem umgangsberechtigten Vater aufhält. Er sei für diese Zeiträume hilfebedürftig, weil seine Mutter ihm für die Besuche beim Vater weder Geld noch Essen mitgebe und sein Vater Hartz-IV-Leistungen nur für sich selber beziehe.

Da bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Problematik vorliegt, hat das Gericht die Revision zugelassen.

Zur Info: „Sozialgeld“ nennt das Sozialgesetzbuch II die Geldleistungen an nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit Beziehern von Arbeitslosengeld II in einem Haushalt leben.

Vorinstanz:

SG Duisburg, Urteil vom 15.10.2008 ‑ S 32 (12) AS 72/05

Gericht:
LSG NRW, Urteil vom 20.02.2011 ‑ L 7 AS 119/08

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
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