Das beklagte Ehepaar ist Eigentümer einer Erdgeschosswohnung. Da ihre Terrasse zu klein war, vergrößerte das Ehepaar die Terrasse um das Doppelte. Die Eigentümergemeinschaft ist jedoch dagegen und verlangt den Rückbau. Das Ehepaar kam der Aufforderung nicht nach und es kam zur Klage.

Der Sachverhalt

Das beklagte Ehepaar ist Eigentümer einer Erdgeschosswohnung. Die Wohnung verfügt über eine Terrasse mit der Größe von 5,53 m². Die Beklagten verdoppelten die Terrassengröße auf 12 m². In der Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich beschlossen im Namen der Gemeinschaft den Rückbau zu verlangen. Der Rückbauaufforderung der Verwaltung kamen die Beklagten nicht nach.

Die Klagepartei ist der Meinung, dass es sich bei der Terrassenvergrößerung um eine bauliche Veränderung handele, von der eine optische Beeinträchtigung ausgehe. Die Terrasse sei aus jedem Fenster der darüber liegenden Stockwerkswohnungen zu sehen. Außerdem sei eine extensivere Nutzung und damit auch eine höhere Beeinträchtigung der Miteigentümer durch Lärm, Grillen, o.ä. zu erwarten.

Das Sondernutzungsrecht bedinge keinen Anspruch auf Vergrößerung der bauseits vorhandenen Terrasse. Selbst wenn andere, ebenfalls ungenehmigte bauliche Veränderungen in der Anlage vorhanden wären, würde dies nicht zur Zulässigkeit der streitgegenständlichen Terrassenvergrößerung führen.

Die beklagte Partei meint, dass ein Rückbauanspruch nicht bestehe. Die Terrasse sei nicht einsehbar. In der Anlage seien auch zahlreiche Satellitenschüsseln angebracht worden. Die Klägerin sei gegen keine dieser baulichen Maßnahmen bislang vorgegangen.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht München hat durch Urteil (Az, 485 C 5290/18 WEG) entschieden, dass die Terrassenvergrößerung zurückgebaut werden muss.

Für die Zulässigkeit dieser baulichen Veränderung ist die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Die Vergrößerung einer Terrasse ermöglicht eine intensivere Nutzung des Gemeinschaftseigentums und kann zu Lärmemissionen führen.

Gericht: Beeinträchtigung liegt vor

Insoweit stellt bereits die Gefahr einer intensiveren Nutzung des Gemeinschaftseigentums, an dem den Beklagten hinsichtlich der Terrassen- und Gartenflächen ein Sondernutzungsrecht zusteht, eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung  dar. Darauf, ob eine solche Nutzung derzeit stattfindet oder beabsichtigt ist, kommt es nicht an (BayObLG, Beschl. V. 02. 06. 1999, Az. 2Z BR 15/99).

Gericht: Vergrößerte Terrasse ist einsehbar

Weiter liegt auch eine optische Beeinträchtigung vor. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist regelmäßig schon dann anzunehmen, wenn eine erhebliche Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes vorliegt. Für die Beurteilung des Nachteils ist dabei allein maßgeblich, ob die Veränderung generell von außen her wahrnehmbar ist. Bereits aus dem aussagekräftigen Lichtbild ergibt sich, dass die streitgegenständliche Terrasse jedenfalls von den darüber liegenden Balkonen ohne weiteres einsehbar ist.

Gericht: Keine Gleichheit im Unrecht

Der Einwand der Beklagten, dass auch weitere Terrassen baulich umgestaltet worden seien, ist ohne Bedeutung. Auch im Wohnungseigentumsrecht gilt der Grundsatz "keine Gleichheit im Unrecht". Ein Wohnungseigentümer kann deshalb nicht verlangen, ebenfalls einen unrechtmäßigen Vorteil zu erhalten, und die beeinträchtigten Wohnungseigentümer sind nicht verpflichtet, gegen alle Störer gleichmäßig vorzugehen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 29.08.2018 - 485 C 5290/18 WEG

AG München, PM 23/2019
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