Mitte März erhielten die Anleger des MPC-Schiffsfonds Kommanditgesellschaft MS "Santa Giorgina" Offen Reederei GmbH & Co. KG unangenehme Post. Der von der Fondsgesellschaft eingeschaltete Rechtsanwalt forderte "in den Geschäftsjahren 1998 bis 2000 und 2005 bis 2008 gewährte Darlehen" zurück.

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht hat den von der Fondsgesellschaft geltend gemachten Anspruch eingehend geprüft, insbesondere im Lichte der grundlegenden Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH vom 12.03.13 und der danach ergangenen Urteile.

Der von der Fondsgesellschaft eingeschaltete Rechtsanwalt forderte "in den Geschäftsjahren 1998 bis 2000 und 2005 bis 2008 gewährte Darlehen" zurück. Den Anlegern des Fonds ist von einer Darlehensgewährung überhaupt nichts bekannt. Vielmehr haben sie in den genannten Jahren Ausschüttungen erhalten.

Der Anwalt des Schiffsfonds bezieht sich auf zwei Klauseln im Gesellschaftsvertrag, aus denen sich der Anspruch der Fondsgesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttungen ergeben solle. Bei den Ausschüttungen soll es sich danach in Wahrheit um Darlehen der Fondsgesellschaft an die Anleger gehandelt haben.

Wir sind dabei zu dem Schluss gekommen, dass die im Gesellschaftervertrag der MS Santa Giorgina getroffenen Regelungen nicht ausreichen, um eine lediglich darlehensweise Gewährung der geflossenen Ausschüttungen und damit einen Anspruch der Fondsgesellschaft auf Rückforderung der Zahlungen zu begründen. Die Regelungen sind insbesondere nicht eindeutig genug und darüber hinaus widersprüchlich. Sie lassen für den Anleger nicht erkennen, wann Zahlungen als Ausschüttung und wann als Darlehen geleistet werden.

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Gerne verteidigen wir Sie gegen die nach unserer Rechtsauffassung unberechtigte Rückforderung von Ausschüttungen.
Artikellink: https://nittel.co/kanzlei/aktuell/kommanditgesellschaft-ms-santa-giorgina-offen-reederei.html

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