Ein Beitrag der Kanzlei KAP Rechtsanwälte
Nach einem Bericht des Insolvenzverwalters Volker Böhm, der nur als erster Überblick gewertet werden kann und zu einigen interessanten Themen denkbar knapp ausfiel, sollte es in diesem Termin eigentlich "nur" um die Wahl eines gemeinsamen Vertreters gehen.
Die bereits vorher teilweise sehr emotionale Stimmung gipfelte in der Abstimmung der Wahl zum gemeinsamen Vertreter. Hier hatten sich zwei Kandidaten zur Wahl gestellt. Mit Wahlzetteln, die nur die Möglichkeit gaben für alle beim Abstimmenden vereinten Anleihen gleich zu stimmen, brachte ein für die Anwesenden überraschendes Ergebnis: die Anleihen Nummern 4,5,6 und 7 haben als gemeinsamen Vertreter Rechtsanwalt Nieding gewählt, Anleihe Nummer 8 Rechtsanwalt Dr. Wagner. Bleibt nach den teilweise persönlichen gegenseitigen Attacken der beiden Kollegen zu hoffen, dass diese doch noch gemeinsame Synergien nutzen, um die Anlegerrechte in der Insolvenz der Solar Millennium AG geltend zu machen.
Was bedeutet das Ergebnis der Gläubigerversammlung für die Anleger?
Nach der Wahl des Gemeinsamen Vertreters stellt sich für Anleger nun die Frage, ob sie alle notwendigen Schritte eingeleitet haben. Da in der Gläubigerversammlung leicht der Eindruck entstehen konnte, dass sich der Gemeinsame Vertreter nun um alles kümmert, lohnt es sich über diesen Eindruck noch einmal nachzudenken, der Gemeinsame Vertreter übernimmt nämlich nur Aufgaben im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Weitergehende Ansprüche, etwa gegen die Vorstände oder Hintermänner der Solar Millennium AG müssen Anleger nun weiter selbst geltend machen, wie auch der Insolvenzverwalter und die Gemeinsamen Vertreter mehrfach betonten.
Wir hatten uns im Vorfeld bereits gegen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters ausgesprochen, der die Ansprüche aller Anleger nur noch alleine und ohne Eingriffsmöglichkeit der Anleger geltend machen kann. Glücklicherweise hat die Gläubigerversammlung - zumindest für die Anleger der Anleihen 4, 5 und 6 letzten Endes auch dieses Ergebnis erbracht, dadurch, dass über Tagesordnungspunkt 1, die Vereinbarung des "neuen" Schuldverschreibungsgesetzes für alle Anleihen, mangels hierfür erforderlicher qualifizierter Mehrheit nicht abgestimmt werden konnte.
Dies hat zur Folge, dass für die Anleiheglaubiger 4, 5 und 6 nach wir vor das "alte" Schuldverschreibungsgesetz anwendbar bleibt. Da auch über Tagesordnungspunkt 4 wegen fehlender Mehrheit nicht abgestimmt wurde, können diese Anleiheglaubiger nach wir vor unabhängig vom Gemeinsamen Vertreter im Insolvenzverfahren der Solar Millennium agieren und ihre Rechte geltend machen wenn sie z.B. mit der Arbeit des Gemeinsamen Vertreters nicht zufrieden sind.
Die Anleiheglaubiger 7 und 8 sind allein auf die Arbeit der gewählten gemeinsamen Vertreter Rechtsanwälte Nieding und Dr. Wagner angewiesen. Wir hatten bereits darauf hingewiesen, dass wir nicht nur die vom Insolvenzverwalters Böhm in der Forderungsanmeldung genannten Ansprüche aus den Inhaberschuldverschreibung selbst, sondern auch Schadensersatzansprüche auch aus strafrechtlich relevantem Verhalten als gegeben ansehen und hoffen, dass auch diese Ansprüche noch entsprechend angemeldet werden.
Die Gemeinsamen Vertreter übernehmen nun jedoch nur die Anmeldung und Verfolgung von Ansprüchen gegen die Solar Millennium AG selbst im Insolvenzverfahren. Nach den Schätzungen des Insolvenzverwalters Volker Böhm könnten, je nach Erfolg beim Verkauf diverser Beteiligungen der Solar Millennium AG, ca. zwischen 5 bis 10% der Einlage im Insolvenzverfahren erwartet werden. Auch zur Dauer des Insolvenzverfahrens konnte noch nichts konkretes genannt werden. 5 jahre standen als unverbindliche Zahl im Raum.
Eine lange Zeit, während der die sonstigen Anspruche der Solar Millennium Anleger gegen mögliche Dritte, wie z.B. die bereits genannten Hintermänner, verjähren. Daher sollte sich jeder Anleger überlegen, ob nicht auch außerhalb des Insolvenzverfahrens weitere Personen in die Haftung genommen werden sollten. Schließlich geht es noch um ca. 90% des jeweiligen Schadens. Mit der Wahl des gemeinsamen Vertreters hat dies nichts zu tun.
KAP Rechtsanwälte, München
Beitragslink:
http://www.kap-fachanwalt-rechtsanwaelte.de/faelle/solar_millennium.html
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